ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON KOMBINIERTEN DIENSTLEISTUNGEN DEFINITIONEN Vereinbarung“ bedeutet diese Geschäftsbedingungen, das Angebot, der Vertrag sowie sämtliche zugehörigen Anlagen und Anhänge. Auftraggeber“ bedeutet der im Angebot / Vertrag angegebene Kunde. Datum des Inkrafttretens“ bedeutet das im Angebot / Vertrag angegebene Datum. Schriftlich“ oder „schriftliches Dokument“ umfasst jedwede schriftliche Mitteilung, die von einer zur Vertretung der Partei bevollmächtigten Person unterzeichnet wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf gedruckte Dokumente, Faxe, E- Mails und andere elektronische Kommunikationsmittel. Verluste“ bedeutet Verluste gemäß Festlegung im geltenden Recht, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Ansprüche, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen, Forderungen oder Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle angemessenen Anwaltsgebühren oder Kosten einer Klage, die einer Partei infolge von oder in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen). Angebot / Vertrag“ bedeutet das Dokument, an das diese Geschäftsbedingungen angehängt sind. Leistungsverzeichnis“ bedeutet die Spezifizierung der Dienstleistungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung für den Auftraggeber erbringt. Dienstleistungsentgelt“ bedeutet das Entgelt, das G&G Sicherheitsagentur GmbH dem Auftraggeber für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Angebot / Vertrag in Rechnung stellt, sowie die Kosten für alle zusätzlichen Dienstleistungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Das Entgelt kann von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung abgeändert werden. Dienstleistungen“ bedeutet die Dienstleistungen, die gemäß Spezifizierung in der Besonderen Dienstanweisung/ im Leistungsverzeichnis von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen sind. G&G Sicherheitsagentur GmbH“ bedeutet das im Angebot / Vertrag angegebene G&G Sicherheitsagentur GmbH-Unternehmen. Standort (-e)“ bedeutet die Gelände/Gebäude, auf/in denen die Dienstleistungen gemäß Leistungsverzeichnis zu erbringen sind. 1BEGINN UND DAUER 1.1Beginn. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, beginnt diese Vereinbarung am Datum des Inkrafttretens und läuft – vorbehaltlich einer Beendigung gemäß Artikel 9 – für die im Vertrag angeführte Laufzeit und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens 6 Monate im Voraus zum Jahrestag des Datums des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird. Sollten irgendwelche Dienstleistungen vor dem Datum des Inkrafttretens erbracht werden, gilt diese Vereinbarung auch für diese Dienstleistungen. 1.2Bei Aufgabe (Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Standortes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats kündigen. Bei bloßer Standortverlegung ist die Kündigung des Vertrages unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am neuen (verlegten) Standort fortzusetzen. 2UMFANG UND DURCHFÜHRUNG DER DIENSTLEISTUNGEN 2.1Dienstleistung und Ausrüstung. G&G Sicherheitsagentur GmbH erklärt sich damit einverstanden, die Dienstleistungen für den Auftraggeber gemäß den spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erbringen. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/oder Dokumentationen, die von G&G Sicherheitsagentur GmbH bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 2.2Schlüssel und Hinweisschilder. Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Stehen die Objektschlüssel zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht zur Verfügung, können diese vom Auftraggeber persönlich oder per eingeschriebenen Brief dem jeweiligen G&G Sicherheitsagentur GmbH Büro übermittelt werden. Die Abholung bzw. Zustellung der Schlüssel durch einen Alarmfahrer sind kostenpflichtig. Abholungen und Zustellungen von Objektschlüssel durch einen Alarmfahrer zum Stundensatz für die Alarmreaktion (je angefangener Stunde). Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen haftet G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, für die Dauer der Vereinbarung auf bzw. am Standort des Auftraggebers die üblichen Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der G&G Sicherheitsagentur GmbH, anzubringen. Bei Beendigung der Vereinbarung wird G&G Sicherheitsagentur GmbH die Hinweisschilder auf eigene Kosten entfernen. 2.3Anweisungen des Auftraggebers. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist nicht verpflichtet, irgendwelche anderen Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen als solche, die in der Besonderen Dienstanweisung/im Leistungsverzeichnis spezifiziert sind. Sollte der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die außerhalb der Besonderen Dienstanweisung/des Leistungsverzeichnisses liegen und die Durchführung der Dienstleistungen ändern oder beeinträchtigen, so hat der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen zu übernehmen und G&G Sicherheitsagentur GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 2.4Anpassungen und Ergänzungen der Dienstleistungen. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen und/oder Ergänzungen nach Ansicht von G&G Sicherheitsagentur GmbH eine Anpassung des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung erfordern, hat G&G Sicherheitsagentur GmbH den Auftraggeber von diesen erforderlichen Anpassungen des Dienstleistungsentgelts zu unterrichten. Die Parteien haben in gutem Glauben über sämtliche geforderten Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Damit Änderungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts und/oder dieser Vereinbarung verbindlich für die Parteien sind, müssen sämtliche Anpassungen und/oder Änderungen schriftlich mit einem bevollmächtigen Manager/Verantwortlichen der betreffenden Partei vereinbart werden. Wird keine solche Vereinbarung erzielt, bleiben die Dienstleistungen, das Dienstleistungsentgelt und diese Vereinbarung unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen, welche die Dienstleistungen erbringen, nicht dazu berechtigt sind, Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen zu akzeptieren. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, diese Vereinbarung im Bedarfsfall so abzuändern, dass die Einhaltung gesetzlicher Regelungen – welche für die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen gelten – gewährleiste ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, es sei denn es wird ihnen ausdrücklich schriftlich binnen zehn (10) Werktagen nach ihrer Mitteilung widersprochen. Im Falle eines Widerspruchs ist G&G Sicherheitsagentur GmbH berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß nachstehendem Artikel 9.1 zu kündigen. 2.5Personal. Das Personal, das die Dienstleistungen erbringt, sind entweder G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen oder Subunternehmer, die von G&G Sicherheitsagentur GmbH beschäftigt werden. G&G Sicherheitsagentur GmbH darf das Personal, dem die Dienstleistungen zugewiesen wurden, jederzeit wechseln. Der Auftraggeber kann einen Wechsel des G&G Sicherheitsagentur GmbH-Personals fordern, aber G&G Sicherheitsagentur GmbH bestimmt nach eigenem alleinigem Ermessen die Maßnahmen, die aufgrund einer solchen Forderung ergriffen werden. Forderungen des Auftraggebers nach einem Personalwechsel haben schriftlich zu erfolgen und die Gründe für die Forderung eines solchen Wechsels zu beinhalten. 2.6Subunternehmer. G&G Sicherheitsagentur GmbH kann auf Subunternehmer zurückgreifen, um einige oder alle Dienstleistungen zu erbringen. G&G Sicherheitsagentur GmbH übernimmt die Verantwortung für diese Subunternehmer – vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen. 2.7Keine Garantie. G&G Sicherheitsagentur GmbH garantiert keine Funktion oder Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit an dem Standort des Auftraggebers (den Standorten). Soweit im Angebot / Vertrag nicht anderweitig vereinbart, wird G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht als Sicherheitsberater engagiert. G&G Sicherheitsagentur GmbH gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, dass seine Dienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern. 2.8Kurzfristige Dienstleistungen. Bei kurzfristigen Bestellungen durch den Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von weniger als 72 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 25% verrechnet. Bei Bestellungen mit einer Vorlaufzeit von weniger als 24 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 50% verrechnet. Die Verrechnung der Leistung erfolgt nach tatsächlichem Stundenaufwand, mindestens jedoch 6 Stunden pro Mitarbeiter und Schicht. Befindet sich der Ort der Leistungserbringung 20 oder mehr Kilometer vom nächstgelegenen G&G Sicherheitsagentur GmbH Standort entfernt, wird zusätzlich die An- und Abfahrt sowie das amtliche Kilometergeld verrechnet. 2.9Stornokosten. Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen 96 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 25% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet. Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen innerhalb von 48 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 50% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet. 3VERPFLICHTUNG DES AUFTRAGGEBERS 3.1Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit G&G Sicherheitsagentur GmbH zu kooperieren, um es G&G Sicherheitsagentur GmbH zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das G&G Sicherheitsagentur GmbH-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften (ASchG, AStV, ...), (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von G&G Sicherheitsagentur GmbH für die Erbringung der Dienstleistungen führt. 3.2 Es wird vereinbart, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und Evaluierung der G&G Sicherheitsagentur GmbH-Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers (z.B. Wach- und Portierdienst, Werkschutz, Telefondienst, etc.) durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz. Der Auftraggeber übermittelt G&G Sicherheitsagentur GmbH mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Kopie der aktuellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie der Begehungsprotokolle. Die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung von G&G Sicherheitsagentur GmbH bleiben davon unberührt . 4DIENSTLEISTUNGSENTGELT 4.1Dienstleistungsentgelt. Der Auftraggeber zahlt G&G Sicherheitsagentur GmbH das Dienstleistungsentgelt für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Spezifizierung im Leistungsverzeichnis. Für personelle Dienstleistungen an gesetzlichen Feiertagen wird für jede geleistete Stunde zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz ein Feiertagszuschlag in der Höhe von 100% in Rechnung gestellt. 4.2Anpassungen des Dienstleistungsentgelts. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die Unabhängige Schiedskommission beim BMDW oder durch eine an deren Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird, zumindest aber um jenen Prozentsatz, welcher der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne im Bewachungsgewerbe entspricht. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Entgelt zusätzlich zur oben angeführten Preisanpassung zur Abdeckung der Kostensteigerungen bei Objektbetreuung, SOC sowie eingesetzter Technik und Ausrüstung zum selben Zeitpunkt um weitere 0,6% Punkte zu erhöhen. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt während der Laufzeit dieser Vereinbarung anzupassen, und zwar mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber, falls die Kosten von G&G Sicherheitsagentur GmbH für die Erbringung der Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe steigen: (i) gestiegene Kosten in Verbindung mit Autos oder anderen bereitgestellten Geräten, (ii) Änderungen der Versicherungsprämien und/oder (iii) Änderungen der Gesetze oder Vorschriften, die für die Erbringung der Dienstleistung relevant sind. 4.3 Rundgangauswertungen. Vom Auftraggeber angeforderte Rundgangauswertungen im Revierdienst sind kostenpflichtig. 4.4Mehrwertsteuer und andere Steuern. Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne andere geltende Steuern oder Abgaben; diese sind zusätzlich zu den angegebenen Dienstleistungsentgelten zu zahlen. 5ZAHLUNG 5.1Zahlung des Dienstleistungsentgelts. Der Auftraggeber erhält monatlich eine Rechnung. Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzüge an die auf der Rechnung angegebene Überweisungsadresse zu bezahlen. Das Versäumnis seitens des Auftraggebers, einen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen, wird als wesentliche Verletzung durch den Auftraggeber betrachtet. Verzugszinsen von 10% p.a. werden auf Beträge aufgeschlagen, die nicht sofort nach Rechnungslegung bezahlt werden. Der Auftraggeber muss G&G Sicherheitsagentur GmbH schriftlich über jedweden Einwand bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Rechnungsdatum benachrichtigen; andernfalls gelten sämtliche Streitigkeiten als erledigt. Für den Fall, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH Klage erheben oder Inkassodienste beauftragen muss, um Beträge einzufordern, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldet werden, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, die Anwaltsgebühren und anderen Klage- und Inkassokosten die G&G Sicherheitsagentur GmbH dadurch entstehen zu bezahlen. Ändert der Auftraggeber nach der Rechnungslegung die Rechnungsadresse bzw. den Rechnungsempfänger, wird bei jeder Änderung eine Verwaltungsgebühr von EUR 50,00 in Rechnung gestellt. 5.2Aussetzung. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann G&G Sicherheitsagentur GmbH die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen aussetzen, und zwar nach einer mindestens zehn (10) Tage zuvor erfolgten schriftlichen Mitteilung. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber von keinerlei Verpflichtungen, die er gemäß dieser Vereinbarung hat. 5.3Sofortige Barzahlung. Im Falle einer Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsproblemen seitens des Auftraggebers kann G&G Sicherheitsagentur GmbH die weitere Durchführung der Dienstleistungen an die Bedingung knüpfen, dass für die bereits erbrachten Dienstleistungen (unabhängig davon, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden oder nicht) und/oder für die noch zu erbringenden Dienstleistungen eine sofortige Barzahlung zu erfolgen hat. 6BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG 6.1Haftung für Verluste. Die Haftung von G&G Sicherheitsagentur GmbH für Verluste des Auftraggebers sowie jede andere Haftung im Rahmen dieser Vereinbarung sind gemäß diesem Artikel 6 beschränkt. Der Auftraggeber stimmt zu, dass das Dienstleistungsentgelt die Bewertung der Risiken und Gefahrpotenziale auf Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Informationen widerspiegelt und dass die Vereinbarung und der Arbeitsumfang an die Bedingung geknüpft sind, dass die Haftung von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung so beschränkt ist, wie hierin festgelegt. G&G Sicherheitsagentur GmbH haftet für Personen- und Sachschäden, welche während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung vom Personal (Erfüllungsgehilfen) der G&G Sicherheitsagentur GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt bzw. durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen verursacht werden. 6.2Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden. G&G Sicherheitsagentur GmbH haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn G&G Sicherheitsagentur GmbH über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde. 6.3Haftungshöchstgrenze Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung darf die Verpflichtung seitens G&G Sicherheitsagentur GmbH zur Entschädigung des Auftraggebers im Rahmen dieser Vereinbarung unter keinen Umständen eine Gesamtsumme des gesamten Dienstleistungsentgelts, das vom Auftraggeber im Laufe eines Jahres gezahlt wurde, maximal jedoch einem Betrag in Höhe von EUR 1.000.000 überschreiten. Abweichend davon gilt für Revierstreifendienstleistungen eine Haftungshöchstgrenze von EUR 100.000. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich auf den gesamten Sachschaden und alle Personenschäden des konkreten, einzelnen Schadensfalles. Die Haftung der G&G Sicherheitsagentur GmbH ist jedenfalls mit einer 2-fachen Maximierung dieser Summe für alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung der G&G Sicherheitsagentur GmbH beschränkt sich bei Sachschäden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. 6.4Benachrichtigungsfristen für Forderungen Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Sachschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von G&G Sicherheitsagentur GmbH zu vertreten sind, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche G&G Sicherheitsagentur GmbH unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von fünf (5) Werktagen (wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden) nach Eintritt des Schadensfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadensfalls), schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei (3) Monaten nach Eintritt des Schadensfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadensfalls) gerichtlich geltend zu machen. 7ANSPRÜCHE DRITTER 7.1Schad- und Klagloshaltung. Der Auftraggeber hat G&G Sicherheitsagentur GmbH von und gegen sämtliche Verluste schad- und klaglos zu halten, die G&G Sicherheitsagentur GmbH möglicherweise infolge von oder in Verbindung mit der Durchführung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen, oder aufgrund derer Ansprüche gegen G&G Sicherheitsagentur GmbH durch Dritte erhoben werden, es sei denn diese Verluste ergeben sich aus einer grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung seitens G&G Sicherheitsagentur GmbH, seiner MitarbeiterInnen, seiner Vertreter oder seiner Subunternehmer. 8VERSICHERUNG 8.1Versicherung. G&G Sicherheitsagentur GmbH hält während der gesamten Dauer dieser Vereinbarung eine Versicherung in Bezug auf die Haftung aufrecht, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung akzeptiert und zwar in der Höhe und zu den Bedingungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH in seinem eigenen alleinigen Ermessen beschließt. Die von G&G Sicherheitsagentur GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt keine Verluste ab, die sich aus den Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers ergeben. Auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers liefert G&G Sicherheitsagentur GmbH dem Auftraggeber ein Versicherungszertifikat, das die oben angegebene Deckung belegt. Deckungssummen. G&G Sicherheitsagentur GmbH unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Höchstdeckungssummen € 1.000.000,00bei Personen- und Sachschäden € 50.000,00bei Abhandenkommen bewachter Sachen € 50.000,00bei Vermögensschäden € 50.000,00bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel/GHS € 50.000,00bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzgesetzes Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken.