ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON KOMBINIERTEN DIENSTLEISTUNGEN
DEFINITIONEN
„Vereinbarung“ bedeutet diese Geschäftsbedingungen, das Angebot, der Vertrag sowie sämtliche zugehörigen Anlagen und Anhänge.
„Auftraggeber“ bedeutet der im Angebot / Vertrag angegebene Kunde.
„Datum des Inkrafttretens“ bedeutet das im Angebot / Vertrag angegebene Datum.
„Schriftlich“ oder „schriftliches Dokument“ umfasst jedwede schriftliche Mitteilung,
die von einer zur Vertretung der Partei bevollmächtigten Person unterzeichnet wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf gedruckte Dokumente, Faxe, E-
Mails und andere elektronische Kommunikationsmittel.
„Verluste“ bedeutet Verluste gemäß Festlegung im geltenden Recht, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Ansprüche, Verluste,
Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen, Forderungen oder Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle angemessenen Anwaltsgebühren oder Kosten
einer Klage, die einer Partei infolge von oder in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen).
„Angebot / Vertrag“ bedeutet das Dokument, an das diese Geschäftsbedingungen angehängt sind.
„Leistungsverzeichnis“ bedeutet die Spezifizierung der Dienstleistungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung für den
Auftraggeber erbringt.
„Dienstleistungsentgelt“ bedeutet das Entgelt, das G&G Sicherheitsagentur GmbH dem Auftraggeber für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Angebot /
Vertrag in Rechnung stellt, sowie die Kosten für alle zusätzlichen Dienstleistungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Das Entgelt kann von Zeit zu
Zeit in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung abgeändert werden.
„Dienstleistungen“ bedeutet die Dienstleistungen, die gemäß Spezifizierung in der Besonderen Dienstanweisung/ im Leistungsverzeichnis von G&G
Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen sind.
„G&G Sicherheitsagentur GmbH“ bedeutet das im Angebot / Vertrag angegebene G&G Sicherheitsagentur GmbH-Unternehmen.
„Standort (-e)“ bedeutet die Gelände/Gebäude, auf/in denen die Dienstleistungen gemäß Leistungsverzeichnis zu erbringen sind.
1BEGINN UND DAUER
1.1Beginn.
Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, beginnt diese Vereinbarung am Datum des Inkrafttretens und läuft – vorbehaltlich einer Beendigung gemäß Artikel 9 –
für die im Vertrag angeführte Laufzeit und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens 6
Monate im Voraus zum Jahrestag des Datums des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird. Sollten irgendwelche Dienstleistungen vor dem Datum des
Inkrafttretens erbracht werden, gilt diese Vereinbarung auch für diese Dienstleistungen.
1.2Bei Aufgabe
(Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Standortes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit eingeschriebenem Brief unter
Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats kündigen. Bei bloßer Standortverlegung ist die Kündigung des
Vertrages unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am neuen (verlegten) Standort fortzusetzen.
2UMFANG UND DURCHFÜHRUNG DER DIENSTLEISTUNGEN
2.1Dienstleistung und Ausrüstung.
G&G Sicherheitsagentur GmbH erklärt sich damit einverstanden, die Dienstleistungen für den Auftraggeber gemäß den spezifischen, in dieser Vereinbarung
festgelegten Bedingungen zu erbringen. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/oder Dokumentationen, die von G&G Sicherheitsagentur GmbH
bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen
wurde.
2.2Schlüssel und Hinweisschilder.
Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Stehen
die Objektschlüssel zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht zur Verfügung, können diese vom Auftraggeber persönlich oder per eingeschriebenen Brief
dem jeweiligen G&G Sicherheitsagentur GmbH Büro übermittelt werden. Die Abholung bzw. Zustellung der Schlüssel durch einen Alarmfahrer sind
kostenpflichtig. Abholungen und Zustellungen von Objektschlüssel durch einen Alarmfahrer zum Stundensatz für die Alarmreaktion (je angefangener Stunde).
Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen haftet G&G
Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, für
die Dauer der Vereinbarung auf bzw. am Standort des Auftraggebers die üblichen Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der G&G Sicherheitsagentur
GmbH, anzubringen. Bei Beendigung der Vereinbarung wird G&G Sicherheitsagentur GmbH die Hinweisschilder auf eigene Kosten entfernen.
2.3Anweisungen des Auftraggebers.
G&G Sicherheitsagentur GmbH ist nicht verpflichtet, irgendwelche anderen Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen als solche, die in der Besonderen
Dienstanweisung/im Leistungsverzeichnis spezifiziert sind. Sollte der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die
außerhalb der Besonderen Dienstanweisung/des Leistungsverzeichnisses liegen und die Durchführung der Dienstleistungen ändern oder beeinträchtigen, so hat
der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen zu übernehmen und G&G Sicherheitsagentur GmbH
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
2.4Anpassungen und Ergänzungen der Dienstleistungen. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen
und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen
und/oder Ergänzungen nach Ansicht von G&G Sicherheitsagentur GmbH eine Anpassung des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung erfordern, hat
G&G Sicherheitsagentur GmbH den Auftraggeber von diesen erforderlichen Anpassungen des Dienstleistungsentgelts zu unterrichten. Die Parteien haben in
gutem Glauben über sämtliche geforderten Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung zu
verhandeln.
Damit Änderungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts und/oder dieser Vereinbarung verbindlich für die Parteien sind, müssen sämtliche
Anpassungen und/oder Änderungen schriftlich mit einem bevollmächtigen
Manager/Verantwortlichen der betreffenden Partei vereinbart werden. Wird keine solche Vereinbarung erzielt, bleiben die Dienstleistungen, das
Dienstleistungsentgelt und diese Vereinbarung unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen, welche die
Dienstleistungen erbringen, nicht dazu berechtigt sind, Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen zu akzeptieren.
G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, diese Vereinbarung im Bedarfsfall so abzuändern, dass die Einhaltung gesetzlicher Regelungen – welche für die
im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen gelten – gewährleiste ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, es
sei denn es wird ihnen ausdrücklich schriftlich binnen zehn (10) Werktagen nach ihrer Mitteilung widersprochen. Im Falle eines Widerspruchs ist G&G
Sicherheitsagentur GmbH berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß nachstehendem Artikel 9.1 zu kündigen.
2.5Personal.
Das Personal, das die Dienstleistungen erbringt, sind entweder G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen oder Subunternehmer, die von G&G
Sicherheitsagentur GmbH beschäftigt werden. G&G Sicherheitsagentur GmbH darf das Personal, dem die Dienstleistungen zugewiesen wurden, jederzeit
wechseln. Der Auftraggeber kann einen Wechsel des G&G Sicherheitsagentur GmbH-Personals fordern, aber G&G Sicherheitsagentur GmbH bestimmt nach
eigenem alleinigem Ermessen die Maßnahmen, die aufgrund einer solchen Forderung ergriffen werden. Forderungen des Auftraggebers nach einem
Personalwechsel haben schriftlich zu erfolgen und die Gründe für die Forderung eines solchen Wechsels zu beinhalten.
2.6Subunternehmer.
G&G Sicherheitsagentur GmbH kann auf Subunternehmer zurückgreifen, um einige oder alle Dienstleistungen zu erbringen. G&G Sicherheitsagentur GmbH
übernimmt die Verantwortung für diese Subunternehmer – vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen.
2.7Keine Garantie.
G&G Sicherheitsagentur GmbH garantiert keine Funktion oder Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit an
dem Standort des Auftraggebers (den Standorten). Soweit im Angebot / Vertrag nicht anderweitig vereinbart, wird G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht als
Sicherheitsberater engagiert. G&G Sicherheitsagentur GmbH gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, dass seine Dienstleistungen
Verluste oder Schäden verhindern.
2.8Kurzfristige Dienstleistungen.
Bei kurzfristigen Bestellungen durch den Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von weniger als 72 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der
vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 25% verrechnet. Bei Bestellungen mit einer Vorlaufzeit von weniger als 24 Stunden vor Leistungsbeginn, wird
für die ersten 72 Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 50% verrechnet. Die Verrechnung der Leistung erfolgt nach tatsächlichem
Stundenaufwand, mindestens jedoch 6 Stunden pro Mitarbeiter und Schicht. Befindet sich der Ort der Leistungserbringung 20 oder mehr Kilometer vom
nächstgelegenen G&G Sicherheitsagentur GmbH Standort entfernt, wird zusätzlich die An- und Abfahrt sowie das amtliche Kilometergeld verrechnet.
2.9Stornokosten.
Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen 96 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 25% des
vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet. Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen innerhalb von 48 Stunden oder weniger vor
Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 50% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet.
3VERPFLICHTUNG DES AUFTRAGGEBERS
3.1Kooperation.
Der Auftraggeber hat jederzeit mit G&G Sicherheitsagentur GmbH zu kooperieren, um es G&G Sicherheitsagentur GmbH zu ermöglichen, die Dienstleistungen
unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine
sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das G&G Sicherheitsagentur GmbH-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften (ASchG, AStV, ...), (ii)
sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne
Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung
über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder
was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von G&G Sicherheitsagentur GmbH für die Erbringung der Dienstleistungen führt.
3.2
Es wird vereinbart, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und Evaluierung der G&G Sicherheitsagentur GmbH-Arbeitsplätze im
Betrieb des Auftraggebers (z.B. Wach- und Portierdienst, Werkschutz, Telefondienst, etc.) durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung
der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz. Der Auftraggeber übermittelt G&G Sicherheitsagentur GmbH mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Kopie
der aktuellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie der Begehungsprotokolle. Die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung von G&G
Sicherheitsagentur GmbH bleiben davon unberührt
.
4DIENSTLEISTUNGSENTGELT
4.1Dienstleistungsentgelt.
Der Auftraggeber zahlt G&G Sicherheitsagentur GmbH das Dienstleistungsentgelt für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Spezifizierung im
Leistungsverzeichnis. Für personelle Dienstleistungen an gesetzlichen Feiertagen wird für jede geleistete Stunde zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz ein
Feiertagszuschlag in der Höhe von 100% in Rechnung gestellt.
4.2Anpassungen des Dienstleistungsentgelts.
G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die
Unabhängige Schiedskommission beim BMDW oder durch eine an deren Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird, zumindest aber um jenen Prozentsatz,
welcher der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne im Bewachungsgewerbe entspricht. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Entgelt
zusätzlich zur oben angeführten Preisanpassung zur Abdeckung der Kostensteigerungen bei Objektbetreuung, SOC sowie eingesetzter Technik und Ausrüstung
zum selben Zeitpunkt um weitere 0,6% Punkte zu erhöhen. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt während der Laufzeit dieser
Vereinbarung anzupassen, und zwar mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber, falls die Kosten von G&G
Sicherheitsagentur GmbH für die Erbringung der Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe steigen: (i) gestiegene Kosten in Verbindung mit Autos oder
anderen bereitgestellten Geräten, (ii) Änderungen
der Versicherungsprämien und/oder (iii) Änderungen der Gesetze oder Vorschriften, die für die Erbringung der Dienstleistung relevant sind.
4.3 Rundgangauswertungen.
Vom Auftraggeber angeforderte Rundgangauswertungen im Revierdienst sind kostenpflichtig.
4.4Mehrwertsteuer und andere Steuern.
Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne andere geltende Steuern oder Abgaben; diese sind
zusätzlich zu den angegebenen Dienstleistungsentgelten zu zahlen.
5ZAHLUNG
5.1Zahlung des Dienstleistungsentgelts.
Der Auftraggeber erhält monatlich eine Rechnung. Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzüge an die auf der Rechnung angegebene
Überweisungsadresse zu bezahlen. Das Versäumnis seitens des Auftraggebers, einen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen, wird als wesentliche Verletzung durch
den Auftraggeber betrachtet. Verzugszinsen von 10% p.a. werden auf Beträge aufgeschlagen, die nicht sofort nach Rechnungslegung bezahlt werden. Der
Auftraggeber muss G&G Sicherheitsagentur GmbH schriftlich über jedweden Einwand bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb von zehn (10) Werktagen
nach dem Rechnungsdatum benachrichtigen; andernfalls gelten sämtliche Streitigkeiten als erledigt. Für den Fall, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH Klage
erheben oder Inkassodienste beauftragen muss, um Beträge einzufordern, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldet
werden, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, die Anwaltsgebühren und anderen Klage- und Inkassokosten die G&G Sicherheitsagentur GmbH dadurch
entstehen zu bezahlen. Ändert der Auftraggeber nach der Rechnungslegung die Rechnungsadresse bzw. den Rechnungsempfänger, wird bei jeder Änderung
eine Verwaltungsgebühr von EUR 50,00 in Rechnung gestellt.
5.2Aussetzung.
Im Falle eines Zahlungsverzugs kann G&G Sicherheitsagentur GmbH die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen
aussetzen, und zwar nach einer mindestens zehn (10) Tage zuvor erfolgten schriftlichen Mitteilung. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber von keinerlei
Verpflichtungen, die er gemäß dieser Vereinbarung hat.
5.3Sofortige Barzahlung.
Im Falle einer Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsproblemen seitens des Auftraggebers kann G&G Sicherheitsagentur GmbH die weitere Durchführung der
Dienstleistungen an die Bedingung knüpfen, dass für die bereits erbrachten Dienstleistungen (unabhängig davon, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden
oder nicht) und/oder für die noch zu erbringenden Dienstleistungen eine sofortige Barzahlung zu erfolgen hat.
6BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
6.1Haftung für Verluste.
Die Haftung von G&G Sicherheitsagentur GmbH für Verluste des Auftraggebers sowie jede andere Haftung im Rahmen dieser Vereinbarung sind gemäß diesem
Artikel 6 beschränkt. Der Auftraggeber stimmt zu, dass das Dienstleistungsentgelt die Bewertung der Risiken und Gefahrpotenziale auf Grundlage der vom
Auftraggeber gelieferten Informationen widerspiegelt und dass die Vereinbarung und der Arbeitsumfang an die Bedingung geknüpft sind, dass die Haftung von
G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung so beschränkt ist, wie hierin festgelegt. G&G Sicherheitsagentur GmbH haftet für Personen-
und Sachschäden, welche während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung vom Personal (Erfüllungsgehilfen) der
G&G Sicherheitsagentur GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt bzw. durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten
oder Unterlassen verursacht werden.
6.2Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden. G&G Sicherheitsagentur GmbH haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder
Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder
Erträgen, auch wenn G&G Sicherheitsagentur GmbH über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde.
6.3Haftungshöchstgrenze
Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung darf die Verpflichtung seitens G&G Sicherheitsagentur GmbH zur Entschädigung des
Auftraggebers im Rahmen dieser Vereinbarung unter keinen Umständen eine Gesamtsumme des gesamten Dienstleistungsentgelts, das vom Auftraggeber im
Laufe eines Jahres gezahlt wurde, maximal jedoch einem Betrag in Höhe von EUR 1.000.000 überschreiten. Abweichend davon gilt für
Revierstreifendienstleistungen eine Haftungshöchstgrenze von EUR 100.000. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich auf den gesamten Sachschaden und alle
Personenschäden des konkreten, einzelnen Schadensfalles. Die Haftung der G&G Sicherheitsagentur GmbH ist jedenfalls mit einer 2-fachen Maximierung
dieser Summe für alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung der G&G Sicherheitsagentur GmbH beschränkt sich bei
Sachschäden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.
6.4Benachrichtigungsfristen für Forderungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Sachschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von G&G Sicherheitsagentur GmbH zu vertreten sind, bei
sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche G&G Sicherheitsagentur GmbH unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von fünf (5) Werktagen
(wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden) nach Eintritt des Schadensfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadensfalls),
schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist
von drei (3) Monaten nach Eintritt des Schadensfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadensfalls) gerichtlich geltend zu machen.
7ANSPRÜCHE DRITTER
7.1Schad- und Klagloshaltung.
Der Auftraggeber hat G&G Sicherheitsagentur GmbH von und gegen sämtliche Verluste schad- und klaglos zu halten, die G&G Sicherheitsagentur GmbH
möglicherweise infolge von oder in Verbindung mit der Durchführung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen, oder aufgrund derer
Ansprüche gegen G&G Sicherheitsagentur GmbH durch Dritte erhoben werden, es sei denn diese Verluste ergeben sich aus einer grob fahrlässigen Handlung
oder Unterlassung seitens G&G Sicherheitsagentur GmbH, seiner MitarbeiterInnen, seiner Vertreter oder seiner Subunternehmer.
8VERSICHERUNG
8.1Versicherung.
G&G Sicherheitsagentur GmbH hält während der gesamten Dauer dieser Vereinbarung eine Versicherung in Bezug auf die Haftung aufrecht, die G&G
Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung akzeptiert und zwar in der Höhe und zu den Bedingungen,
die G&G Sicherheitsagentur GmbH in seinem eigenen alleinigen Ermessen beschließt. Die von G&G Sicherheitsagentur GmbH abgeschlossene
Haftpflichtversicherung deckt keine Verluste ab, die sich aus den Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers ergeben. Auf schriftliche Aufforderung des
Auftraggebers liefert G&G Sicherheitsagentur GmbH dem Auftraggeber ein Versicherungszertifikat, das die oben angegebene Deckung belegt.
Deckungssummen. G&G Sicherheitsagentur GmbH unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Höchstdeckungssummen
€ 1.000.000,00bei Personen- und Sachschäden
€ 50.000,00bei Abhandenkommen bewachter Sachen
€ 50.000,00bei Vermögensschäden
€ 50.000,00bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel/GHS € 50.000,00bei Vermögensschäden durch Verletzung des
Datenschutzgesetzes
Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und
vertragstypische Risiken abzudecken.