ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON KOMBINIERTEN DIENSTLEISTUNGEN
DEFINITIONEN „Vereinbarung“ bedeutet diese Geschäftsbedingungen, das Angebot, der Vertrag sowie sämtliche
zugehörigen Anlagen und Anhänge. „Auftraggeber“ bedeutet der im Angebot / Vertrag angegebene Kunde. „Datum
des Inkrafttretens“ bedeutet das im Angebot / Vertrag angegebene Datum. „Schriftlich“ oder „schriftliches
Dokument“ umfasst jedwede schriftliche Mitteilung, die von einer zur Vertretung der Partei bevollmächtigten Person
unterzeichnet wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf gedruckte Dokumente, Faxe, E- Mails und andere
elektronische Kommunikationsmittel. „Verluste“ bedeutet Verluste gemäß Festlegung im geltenden Recht,
einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Ansprüche, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen,
Forderungen oder Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle angemessenen Anwaltsgebühren oder
Kosten einer Klage, die einer Partei infolge von oder in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen im
Rahmen dieser Vereinbarung entstehen). „Angebot / Vertrag“ bedeutet das Dokument, an das diese
Geschäftsbedingungen angehängt sind. „Leistungsverzeichnis“ bedeutet die Spezifizierung der Dienstleistungen, die
G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung für den Auftraggeber erbringt.
„Dienstleistungsentgelt“ bedeutet das Entgelt, das G&G Sicherheitsagentur GmbH dem Auftraggeber für die
Erbringung der Dienstleistungen gemäß Angebot / Vertrag in Rechnung stellt, sowie die Kosten für alle zusätzlichen
Dienstleistungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Das Entgelt kann von Zeit zu Zeit in
Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung abgeändert werden. „Dienstleistungen“ bedeutet die
Dienstleistungen, die gemäß Spezifizierung in der Besonderen Dienstanweisung/ im Leistungsverzeichnis von G&G
Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen sind. „G&G Sicherheitsagentur GmbH“
bedeutet das im Angebot / Vertrag angegebene G&G Sicherheitsagentur GmbH-Unternehmen. „Standort (-e)“
bedeutet die Gelände/Gebäude, auf/in denen die Dienstleistungen gemäß Leistungsverzeichnis zu erbringen sind.
1.BEGINN UND DAUER
1.1Beginn. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, beginnt diese Vereinbarung am Datum des Inkrafttretens und
läuft – vorbehaltlich einer Beendigung gemäß Artikel 9 – für die im Vertrag angeführte Laufzeit und verlängert sich
anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens 6 Monate im
Voraus zum Jahrestag des Datums des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird. Sollten irgendwelche
Dienstleistungen vor dem Datum des Inkrafttretens erbracht werden, gilt diese Vereinbarung auch für diese
Dienstleistungen. 1.2Bei Aufgabe (Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Standortes kann
der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats kündigen. Bei bloßer Standortverlegung ist die Kündigung des
Vertrages unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am neuen (verlegten) Standort
fortzusetzen.
2.UMFANG UND DURCHFÜHRUNG DER DIENSTLEISTUNGEN
2.1Dienstleistung und Ausrüstung. G&G Sicherheitsagentur GmbH erklärt sich damit einverstanden, die
Dienstleistungen für den Auftraggeber gemäß den spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu
erbringen. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/oder Dokumentationen, die von G&G Sicherheitsagentur
GmbH bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH, sofern zwischen den
Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 2.2Schlüssel und Hinweisschilder. Die zur
Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Stehen die Objektschlüssel zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht zur
Verfügung, können diese vom Auftraggeber persönlich oder per eingeschriebenen Brief dem jeweiligen G&G
Sicherheitsagentur GmbH Büro übermittelt werden. Die Abholung bzw. Zustellung der Schlüssel durch einen
Alarmfahrer sind kostenpflichtig. Abholungen und Zustellungen von Objektschlüssel durch einen Alarmfahrer zum
Stundensatz für die Alarmreaktion (je angefangener Stunde). Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von
Schlüsseln und Schlössern durch G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen haftet G&G Sicherheitsagentur
GmbH im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen. G&G Sicherheitsagentur
GmbH ist berechtigt, für die Dauer der Vereinbarung auf bzw. am Standort des Auftraggebers die üblichen
Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der G&G Sicherheitsagentur GmbH, anzubringen. Bei Beendigung der
Vereinbarung wird G&G Sicherheitsagentur GmbH die Hinweisschilder auf eigene Kosten entfernen. 2.3Anweisungen
des Auftraggebers. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist nicht verpflichtet, irgendwelche anderen Anweisungen des
Auftraggebers zu befolgen als solche, die in der Besonderen Dienstanweisung/im Leistungsverzeichnis spezifiziert
sind. Sollte der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die außerhalb
der Besonderen Dienstanweisung/des Leistungsverzeichnisses liegen und die Durchführung der Dienstleistungen
ändern oder beeinträchtigen, so hat der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus
diesen Anweisungen zu übernehmen und G&G Sicherheitsagentur GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
2.4Anpassungen und Ergänzungen der Dienstleistungen. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung kann
jede Partei angemessene Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche
Mitteilung an die jeweils andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen und/oder Ergänzungen nach Ansicht von
G&G Sicherheitsagentur GmbH eine Anpassung des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung erfordern, hat
G&G Sicherheitsagentur GmbH den Auftraggeber von diesen erforderlichen Anpassungen des Dienstleistungsentgelts
zu unterrichten. Die Parteien haben in gutem Glauben über sämtliche geforderten Anpassungen und/oder
Ergänzungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Damit
Änderungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts und/oder dieser Vereinbarung verbindlich für die
Parteien sind, müssen sämtliche Anpassungen und/oder Änderungen schriftlich mit einem bevollmächtigen
Manager/Verantwortlichen der betreffenden Partei vereinbart werden. Wird keine solche Vereinbarung erzielt,
bleiben die Dienstleistungen, das Dienstleistungsentgelt und diese Vereinbarung unverändert. Es wird darauf
hingewiesen, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen, welche die Dienstleistungen erbringen, nicht
dazu berechtigt sind, Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen zu akzeptieren. G&G
Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, diese Vereinbarung im Bedarfsfall so abzuändern, dass die Einhaltung
gesetzlicher Regelungen – welche für die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen gelten –
gewährleiste ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, es sei denn es wird ihnen
ausdrücklich schriftlich binnen zehn (10) Werktagen nach ihrer Mitteilung widersprochen. Im Falle eines
Widerspruchs ist G&G Sicherheitsagentur GmbH berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß
nachstehendem Artikel 9.1 zu kündigen. 2.5Personal. Das Personal, das die Dienstleistungen erbringt, sind entweder
G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen oder Subunternehmer, die von G&G Sicherheitsagentur GmbH
beschäftigt werden. G&G Sicherheitsagentur GmbH darf das Personal, dem die Dienstleistungen zugewiesen wurden,
jederzeit wechseln. Der Auftraggeber kann einen Wechsel des G&G Sicherheitsagentur GmbH-Personals fordern, aber
G&G Sicherheitsagentur GmbH bestimmt nach eigenem alleinigem Ermessen die Maßnahmen, die aufgrund einer
solchen Forderung ergriffen werden. Forderungen des Auftraggebers nach einem Personalwechsel haben schriftlich
zu erfolgen und die Gründe für die Forderung eines solchen Wechsels zu beinhalten. 2.6Subunternehmer. G&G
Sicherheitsagentur GmbH kann auf Subunternehmer zurückgreifen, um einige oder alle Dienstleistungen zu
erbringen. G&G Sicherheitsagentur GmbH übernimmt die Verantwortung für diese Subunternehmer – vorbehaltlich
der in dieser Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen. 2.7Keine Garantie. G&G Sicherheitsagentur
GmbH garantiert keine Funktion oder Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung
für die Sicherheit an dem Standort des Auftraggebers (den Standorten). Soweit im Angebot / Vertrag nicht
anderweitig vereinbart, wird G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht als Sicherheitsberater engagiert. G&G
Sicherheitsagentur GmbH gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, dass seine
Dienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern. 2.8Kurzfristige Dienstleistungen. Bei kurzfristigen Bestellungen
durch den Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von weniger als 72 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72
Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 25% verrechnet. Bei Bestellungen mit einer
Vorlaufzeit von weniger als 24 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarte
Stundensatz mit einem Aufschlag von 50% verrechnet. Die Verrechnung der Leistung erfolgt nach tatsächlichem
Stundenaufwand, mindestens jedoch 6 Stunden pro Mitarbeiter und Schicht. Befindet sich der Ort der
Leistungserbringung 20 oder mehr Kilometer vom nächstgelegenen G&G Sicherheitsagentur GmbH Standort entfernt,
wird zusätzlich die An- und Abfahrt sowie das amtliche Kilometergeld verrechnet. 2.9Stornokosten. Storniert der
Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen 96 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im
Umfang von 25% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet. Storniert der Auftraggeber von ihm
beauftragte Leistungen innerhalb von 48 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im
Umfang von 50% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet.
3. VERPFLICHTUNG DES AUFTRAGGEBERS
3.1Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit G&G Sicherheitsagentur GmbH zu kooperieren, um es G&G
Sicherheitsagentur GmbH zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen.
Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde
Arbeitsumgebung für das G&G Sicherheitsagentur GmbH-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften
(ASchG, AStV, ...), (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die G&G Sicherheitsagentur
GmbH vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich,
jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung
über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser
Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von G&G
Sicherheitsagentur GmbH für die Erbringung der Dienstleistungen führt. 3.2 Es wird vereinbart, dass die
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und Evaluierung der G&G Sicherheitsagentur GmbH-
Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers (z.B. Wach- und Portierdienst, Werkschutz, Telefondienst, etc.) durch die
Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz. Der
Auftraggeber übermittelt G&G Sicherheitsagentur GmbH mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Kopie der
aktuellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie der Begehungsprotokolle. Die Befugnisse der
Arbeitnehmervertretung von G&G Sicherheitsagentur GmbH bleiben davon unberührt . 4DIENSTLEISTUNGSENTGELT
4.1Dienstleistungsentgelt. Der Auftraggeber zahlt G&G Sicherheitsagentur GmbH das Dienstleistungsentgelt für die
Erbringung der Dienstleistungen gemäß Spezifizierung im Leistungsverzeichnis. Für personelle Dienstleistungen an
gesetzlichen Feiertagen wird für jede geleistete Stunde zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz ein
Feiertagszuschlag in der Höhe von 100% in Rechnung gestellt. 4.2Anpassungen des Dienstleistungsentgelts. G&G
Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt
anzupassen, welcher durch die Unabhängige Schiedskommission beim BMDW oder durch eine an deren Stelle
tretende Einrichtung festgelegt wird, zumindest aber um jenen Prozentsatz, welcher der Erhöhung der
kollektivvertraglichen Mindestlöhne im Bewachungsgewerbe entspricht. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist
berechtigt, das Entgelt zusätzlich zur oben angeführten Preisanpassung zur Abdeckung der Kostensteigerungen bei
Objektbetreuung, SOC sowie eingesetzter Technik und Ausrüstung zum selben Zeitpunkt um weitere 0,6% Punkte zu
erhöhen. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt während der Laufzeit dieser
Vereinbarung anzupassen, und zwar mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an den
Auftraggeber, falls die Kosten von G&G Sicherheitsagentur GmbH für die Erbringung der Dienstleistungen aus einem
der folgenden Gründe steigen: (i) gestiegene Kosten in Verbindung mit Autos oder anderen bereitgestellten Geräten,
(ii) Änderungen der Versicherungsprämien und/oder (iii) Änderungen der Gesetze oder Vorschriften, die für die
Erbringung der Dienstleistung relevant sind. 4.3 Rundgangauswertungen. Vom Auftraggeber angeforderte
Rundgangauswertungen im Revierdienst sind kostenpflichtig. 4.4Mehrwertsteuer und andere Steuern. Sämtliche im
Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne andere geltende
Steuern oder Abgaben; diese sind zusätzlich zu den angegebenen Dienstleistungsentgelten zu zahlen.
5.ZAHLUNG
5.1Zahlung des Dienstleistungsentgelts. Der Auftraggeber erhält monatlich eine Rechnung. Die Rechnungen sind
sofort nach Rechnungslegung ohne Abzüge an die auf der Rechnung angegebene Überweisungsadresse zu bezahlen.
Das Versäumnis seitens des Auftraggebers, einen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen, wird als wesentliche Verletzung
durch den Auftraggeber betrachtet. Verzugszinsen von 10% p.a. werden auf Beträge aufgeschlagen, die nicht sofort
nach Rechnungslegung bezahlt werden. Der Auftraggeber muss G&G Sicherheitsagentur GmbH schriftlich über
jedweden Einwand bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Rechnungsdatum
benachrichtigen; andernfalls gelten sämtliche Streitigkeiten als erledigt. Für den Fall, dass G&G Sicherheitsagentur
GmbH Klage erheben oder Inkassodienste beauftragen muss, um Beträge einzufordern, die G&G Sicherheitsagentur
GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldet werden, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, die
Anwaltsgebühren und anderen Klage- und Inkassokosten die G&G Sicherheitsagentur GmbH dadurch entstehen zu
bezahlen. Ändert der Auftraggeber nach der Rechnungslegung die Rechnungsadresse bzw. den Rechnungsempfänger,
wird bei jeder Änderung eine Verwaltungsgebühr von EUR 50,00 in Rechnung gestellt. 5.2Aussetzung. Im Falle eines
Zahlungsverzugs kann G&G Sicherheitsagentur GmbH die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu
erbringenden Dienstleistungen aussetzen, und zwar nach einer mindestens zehn (10) Tage zuvor erfolgten
schriftlichen Mitteilung. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber von keinerlei Verpflichtungen, die er gemäß
dieser Vereinbarung hat. 5.3Sofortige Barzahlung. Im Falle einer Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsproblemen
seitens des Auftraggebers kann G&G Sicherheitsagentur GmbH die weitere Durchführung der Dienstleistungen an die
Bedingung knüpfen, dass für die bereits erbrachten Dienstleistungen (unabhängig davon, ob diese bereits in
Rechnung gestellt wurden oder nicht) und/oder für die noch zu erbringenden Dienstleistungen eine sofortige
Barzahlung zu erfolgen hat.
6.BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
6.1Haftung für Verluste. Die Haftung von G&G Sicherheitsagentur GmbH für Verluste des Auftraggebers sowie jede
andere Haftung im Rahmen dieser Vereinbarung sind gemäß diesem Artikel 6 beschränkt. Der Auftraggeber stimmt
zu, dass das Dienstleistungsentgelt die Bewertung der Risiken und Gefahrpotenziale auf Grundlage der vom
Auftraggeber gelieferten Informationen widerspiegelt und dass die Vereinbarung und der Arbeitsumfang an die
Bedingung geknüpft sind, dass die Haftung von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung so
beschränkt ist, wie hierin festgelegt. G&G Sicherheitsagentur GmbH haftet für Personen- und Sachschäden, welche
während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung vom Personal
(Erfüllungsgehilfen) der G&G Sicherheitsagentur GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt bzw.
durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen verursacht werden.
6.2Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden. G&G Sicherheitsagentur GmbH haftet unter keinen
Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein
finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn G&G
Sicherheitsagentur GmbH über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde.
6.3Haftungshöchstgrenze Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung darf die
Verpflichtung seitens G&G Sicherheitsagentur GmbH zur Entschädigung des Auftraggebers im Rahmen dieser
Vereinbarung unter keinen Umständen eine Gesamtsumme des gesamten Dienstleistungsentgelts, das vom
Auftraggeber im Laufe eines Jahres gezahlt wurde, maximal jedoch einem Betrag in Höhe von EUR 1.000.000
überschreiten. Abweichend davon gilt für Revierstreifendienstleistungen eine Haftungshöchstgrenze von EUR
100.000. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich auf den gesamten Sachschaden und alle Personenschäden des
konkreten, einzelnen Schadensfalles. Die Haftung der G&G Sicherheitsagentur GmbH ist jedenfalls mit einer 2-fachen
Maximierung dieser Summe für alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung der G&G
Sicherheitsagentur GmbH beschränkt sich bei Sachschäden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des
Schadensereignisses. 6.4Benachrichtigungsfristen für Forderungen Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und
Sachschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von G&G Sicherheitsagentur GmbH zu vertreten sind, bei
sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche G&G Sicherheitsagentur GmbH unverzüglich, spätestens binnen einer
Ausschlussfrist von fünf (5) Werktagen (wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet
werden) nach Eintritt des Schadensfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadensfalls), schriftlich anzuzeigen.
Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb
einer Ausschlussfrist von drei (3) Monaten nach Eintritt des Schadensfalls (Möglichkeit der Kenntnis des
Schadensfalls) gerichtlich geltend zu machen.
7.ANSPRÜCHE DRITTER
7.1Schad- und Klagloshaltung. Der Auftraggeber hat G&G Sicherheitsagentur GmbH von und gegen sämtliche Verluste
schad- und klaglos zu halten, die G&G Sicherheitsagentur GmbH möglicherweise infolge von oder in Verbindung mit
der Durchführung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen, oder aufgrund derer Ansprüche
gegen G&G Sicherheitsagentur GmbH durch Dritte erhoben werden, es sei denn diese Verluste ergeben sich aus einer
grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung seitens G&G Sicherheitsagentur GmbH, seiner MitarbeiterInnen,
seiner Vertreter oder seiner Subunternehmer.
8.VERSICHERUNG
8.1Versicherung. G&G Sicherheitsagentur GmbH hält während der gesamten Dauer dieser Vereinbarung eine
Versicherung in Bezug auf die Haftung aufrecht, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung
akzeptiert, und zwar in der Höhe und zu den Bedingungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH in seinem eigenen
alleinigen Ermessen beschließt. Die von G&G Sicherheitsagentur GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung
deckt keine Verluste ab, die sich aus den Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers ergeben. Auf
schriftliche Aufforderung des Auftraggebers liefert G&G Sicherheitsagentur GmbH dem Auftraggeber ein
Versicherungszertifikat, das die oben angegebene Deckung belegt. Deckungssummen. G&G Sicherheitsagentur GmbH
unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Höchstdeckungssummen € 1.000.000,00bei Personen-
und Sachschäden € 50.000,00bei Abhandenkommen bewachter Sachen € 50.000,00bei Vermögensschäden €
50.000,00bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel/GHS € 50.000,00bei Vermögensschäden durch Verletzung des
Datenschutzgesetzes Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach
seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken.
9KÜNDIGUNG
9.1Vorzeitige Kündigungsgründe. Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten mittels eingeschriebenen Briefs an die jeweils andere Partei kündigen. Als wichtiger Grund zählt
insbesondere die Verletzung einer der vertraglichen Hauptleistungspflichten, ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex
oder die Geheimhaltungsvereinbarung, „Wichtige Gründe“ für G&G Sicherheitsagentur GmbH umfassen ohne
Einschränkung: (i) sämtliche wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Verletzungen durch den Auftraggeber in
Bezug auf seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung, (ii) die Kündigung oder eine wesentliche
Abänderung einer Versicherungsdeckung von G&G Sicherheitsagentur GmbH, die für die Vereinbarung relevant ist,
(iii) eine Abänderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die
Verpflichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder zu einer wesentlichen
Änderung dieser Verpflichtungen führt, (iv) bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder den Fall, dass ein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens o.ä. von oder gegen das Unternehmen gestellt wurde, oder (v) jedwede
Handlung, Unterlassung oder jedwedes Verhalten des Auftraggebers, das nach angemessener Meinung von G&G
Sicherheitsagentur GmbH das Geschäft oder die Reputation von G&G Sicherheitsagentur GmbH in Misskredit bringt
oder bringen könnte. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bezahlung aller Dienstleistungen, die bis zum
Beendigungsdatum in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erbracht werden. Falls die Beendigung dieser
Vereinbarung auf eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber zurückzuführen ist, hat
der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH sämtliche durch diese Verletzung entstehenden Kosten zu erstatten.
9.2Entbindung von der Leistungserbringung. Nach Beendigung dieser Vereinbarung ist G&G Sicherheitsagentur GmbH
von allen weiteren Leistungserbringungen im Rahmen dieser Vereinbarung entbunden und darf den Standort (die
Standorte) betreten und sämtliche Geräte, Materialien, Software und/oder Dokumente (einschließlich, jedoch nicht
beschränkt auf das Abrufen und/oder Zerstören von elektronischen Dokumenten und Daten), die G&G
Sicherheitsagentur GmbH gehören, wieder abholen. 9.3 Wird der Dienstleistungsvertrag vor dem regulären
Vertragsende - gleich aus welchem Grund - beendet, so ist der Auftraggeber aufgrund der getätigten Investitionen
nach schriftlicher Aufforderung von G&G Sicherheitsagentur GmbH verpflichtet, dieser die für die Dienstleistungen
nach diesem Dienstleistungsvertrag installierten technischen Sicherungseinrichtungen abzulösen. Die Ablösesumme
berechnet sich aus der linearen Abschreibung der von G&G Sicherheitsagentur GmbH getätigten Investitionssumme
in Bezug auf die reguläre Vertragslaufzeit. Im Falle einer Ablösung handelt es sich um gebrauchte und teilweise
abgenutzte technische Sicherungsmittel. G&G Sicherheitsagentur GmbH übernimmt keine Haftung oder Garantie für
die Mangelfreiheit oder Funktionstüchtigkeit dieser Sicherungsmittel. Das Eigentum an diesen geht erst mit
vollständiger Zahlung der Ablösungssumme auf den Auftraggeber über.
10BEFREIUNGSGRÜNDE
10.1Höhere Gewalt (Force Majeure). Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser
Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer
Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung,
Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen oder
Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder
Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch
Subunternehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurden. 10.2Benachrichtigung.
Diejenige Partei, die eine Befreiung gemäß Artikel 10.1 beanspruchen möchte, hat die jeweils andere Partei
unverzüglich über das Ereignis und über den Wegfall des betreffenden Umstands zu unterrichten. 10.3Befreiung des
Auftraggebers. Sofern Befreiungsgründe den Auftraggeber daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen, hat der
Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH die für die Sicherung und den Schutz des Standorts (der Standorte)
entstandenen Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber hat G&G Sicherheitsagentur GmbH darüber hinaus die Kosten in
Verbindung mit Personal, Subunternehmer und Geräten zu erstatten, die – mit Zustimmung des Auftraggebers – für
eine Wiederaufnahme der Dienstleistungen bereitgehalten werden. 10.4Beendigung in Verbindung mit Befreiung.
Unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Vereinbarung hat jede Partei das Recht, diese Vereinbarung
und die Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei zu
beenden, wenn sich die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen aus einem der in Artikel 10.1 dargelegten
Befreiungsgründe um mehr als dreißig (30) Tage verzögert.
11.VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
11.1Vertrauliche Informationen. Die Parteien haben sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen
Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offenbart werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu
halten, es sei denn eine Offenbarung ist zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer
Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der
offenbarenden Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter
Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung von der empfangenden Partei
vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass alle von G&G
Sicherheitsagentur GmbH verwendeten Unterlagen und Formulare stets als vertrauliche Informationen zu
betrachten sind und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden. Keine der Parteien hat im Rahmen
dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die: (i) ohne Verletzung einer
Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden; (ii)
sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der jeweils anderen
Partei befanden; (iii) von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche
Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenbarenden Partei
erhalten hat; (iv) ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei
vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Informationen ohne die Verletzung einer
Verpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei bereitzustellen; (v) nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der
offenbarenden Partei offenbart werden; oder die (vi) infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer
Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde offenbart werden. 11.2Datenschutz. Die Parteien
erkennen an, dass der Zugang zu und die Verbreitung von persönlichen Informationen der jeweils anderen Partei
oder ihrer MitarbeiterInnen, Vertreter oder verbundenen Parteien unter Umständen für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Dienstleistungen im Einklang mit dieser Vereinbarung notwendig sein können. Beide Parteien erklären
sich damit einverstanden, sämtliche persönlichen Informationen, die sie während der Erfüllung dieser Vereinbarung
erhalten, mit Sorgfalt und in Übereinstimmung mit allen geltenden Regeln und Vorschriften zu behandeln und diese
Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu
verwenden. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Auftrags /
Vertrages von G&G Sicherheitsagentur GmbH automationsgestützt gespeichert, verarbeitet und im notwendigen
Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung der Exekutive, etc.) weitergegeben werden. G&G Sicherheitsagentur GmbH
verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des
Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine MitarbeiterInnen ausdrücklich
zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes.
12.ABWERBEVERBOT
12.1Abwerbeverbot. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er – falls er während der Dauer dieser
Vereinbarung und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach ihrer Beendigung direkt oder indirekt eine Person
einstellt, die bei G&G Sicherheitsagentur GmbH angestellt ist oder war und die dafür eingesetzt wird oder wurde,
Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen – G&G Sicherheitsagentur GmbH eine Summe in der
Höhe des 10-fachen des zuletzt bezahlten monatlichen Dienstleistungsentgelts für jede dieser vom Auftraggeber
angestellten Personen bezahlt, und zwar in Anerkennung der Kosten, die G&G Sicherheitsagentur GmbH für die
Einstellung und Ausbildung dieses MitarbeiterInnen entstanden sind. Die Parteien erkennen an, dass es sich hierbei
um eine rechtmäßige Vorausschätzung der Kosten für den Verlust von G&G Sicherheitsagentur GmbH und nicht um
eine Strafe handelt.
13.KONSUMENTENSCHUTZ
13.1Für Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese
Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutz.
14.SONSTIGES
14.1Unabhängigkeit. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist ein unabhängiger Auftragnehmer. Durch keine Bestimmung
in dieser Vereinbarung wird eine Partnerschaft oder eine Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen. 14.2Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser
Vereinbarung nicht durchsetzbar sein, ist sie dahingehend abzuändern, dass sie in dem nach geltendem Recht
gestatteten maximalen Umfang durchsetzbar ist und sämtliche anderen Bedingungen behalten ihre volle Gültigkeit.
Falls die nicht durchsetzbare Bestimmung nicht derart abgeändert werden kann, wird sie aus dieser Vereinbarung
ausgeschlossen, während alle anderen Bedingungen dieser Vereinbarung ihre volle Gültigkeit behalten.
14.3Rangfolge. Sollten sich verschiedene Teile dieser Vereinbarung widersprechen, so gilt für die Dokumente, die zu
dieser Vereinbarung gehören, folgende Rangordnung: (i) das Angebot / der Vertrag; (ii) diese Geschäftsbedingungen;
(iii) die Besondere Dienstanweisung; (iv) das Leistungsverzeichnis und (v) alle anderen dieser Vereinbarung
beigefügten Dokumente. 14.4Benachrichtigungen. Sämtliche Benachrichtigungen, die im Rahmen dieser
Vereinbarung zugestellt werden, bedürfen der Schriftform und sind per Kurier, Fax, Mail oder Einschreiben zu
versenden; sie sind entweder an die im Angebot / Vertrag angegebene Adresse der jeweils anderen Partei zu
adressieren oder gegebenenfalls an eine andere Adresse, welche die jeweils andere Partei schriftlich angegeben hat.
Jede auf diese Weise versandte Benachrichtigung gilt als folgendermaßen erhalten: (i) bei persönlicher Zustellung
zum Zeitpunkt der Zustellung, (ii) bei Versand mit kommerziellem Kurier zum Zeitpunkt der Zustellung, (iii) bei
Versand per Einschreiben drei (3) Geschäftstage nach Absendung und (iv) bei Versand per Fax zum Zeitpunkt des
Empfangs. 14.5Abtretung. Keine der Parteien hat das Recht, diese Vereinbarung, ohne die schriftliche Zustimmung
der jeweils anderen Partei abzutreten; diese Zustimmung darf allerdings nicht unangemessen verwehrt werden. G&G
Sicherheitsagentur GmbH darf diese Vereinbarung jedoch jederzeit an seine verbundenen Unternehmen,
Tochtergesellschaften oder Rechtsnachfolger abtreten. 14.6Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die
gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen sowie die gesamte
vorherige Korrespondenz (ob mündlich oder schriftlich) zwischen G&G Sicherheitsagentur GmbH und dem
Auftraggeber. Sämtliche Zusicherungen, Versprechen oder Vereinbarungen, die nicht in dieser Vereinbarung
enthalten sind, sind nicht durchsetzbar. 14.7Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen
dieser Vereinbarung oder eines Teils davon sind nur dann für eine Partei verbindlich, wenn sie schriftlich durch einen
bevollmächtigten Vertreter dieser Partei gebilligt wurden. G&G Sicherheitsagentur GmbH behält sich das Recht vor,
diese Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig abzuändern und wird den Kunden über solche
Änderungen vierzehn (14) Tage vor deren Inkrafttreten unter Beschließung der neuen Geschäftsbedingungen
ausdrücklich informieren. 14.8Fortbestand. Diese Vereinbarung endet mit Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung
in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen. Artikel, die ihrem Wortlaut nach auch nach der Beendigung wirksam
sind, bestehen danach weiterhin zwischen den Parteien gemäß den Bedingungen des betreffenden Artikels.
14.9Eigentumsvorbehalt. Von G&G Sicherheitsagentur GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware vor der vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern, zu belasten oder zu belehnen. Die von G&G Sicherheitsagentur
GmbH zu installierenden technischen Anlagen stehen und verbleiben auch nach Einbau im Eigentum von G&G
Sicherheitsagentur GmbH und werden für die Dauer dieser Vereinbarung zur Ausführung der vereinbarten Leistung
von G&G Sicherheitsagentur GmbH ausschließlich für den Auftraggeber eingesetzt. Die technische
Anlagendokumentation ist und verbleibt ebenfalls Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH . 14.10Allgemeine
Dienstausführung. Die Leistungen werden, soweit diese außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der G&G
Sicherheitsagentur GmbH erbracht werden und soweit es sich nicht um Technikleistungen handelt, durch
uniformiertes, mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattetes, Sicherheitspersonal durchgeführt. Im
Revierdienst werden die mit dem Auftraggeber vereinbarten Kontrollen, soweit keine gegenteilige Vereinbarung
besteht, in unregelmäßigen Zeitabständen bei jedem Rundgang vorgenommen. Bei unvorhersehbaren Hindernissen
(Verkehrslage, Witterungseinflüsse u.ä.) kann von einzelnen Rundgängen und den damit verbundenen Kontrollen
Abstand genommen werden, ohne dass der Auftraggeber hieraus eine Entgeltminderung geltend machen könnte.
15.INSTALLATIONSBEZOGENE PFLICHTEN
15.1Der Umfang der vorzunehmenden technischen Installationen wird jeweils zwischen den Vertragsparteien
abgestimmt. Zeichnungen oder Skizzen dienen hierbei zur besseren Anschaulichkeit der eingesetzten Technik. Es
werden hierbei keine definierten Wirkungsbereiche bzw. keine definierte Wirkungsweise der eingesetzten Technik
dargestellt. 15.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Installation der vorbezeichneten technischen
Anlagen bautechnischen Voraussetzungen gemäß den Anforderungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH zu
schaffen. 15.3 Ebenso werden im Rahmen der Installationsarbeiten festgestellte notwendige bauliche
Zusatzleistungen vom Auftraggeber nach Mitteilung kurzfristig ausgeführt. Eventuelle mit den bauseitigen
Veränderungen verbundene öffentlich-rechtliche Genehmigungen wird der Auftraggeber seinerseits einholen. G&G
Sicherheitsagentur GmbH wird den Auftraggeber dabei unterstützen und diesem die notwendigen Informationen zur
Verfügung stellen. 15.4 Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Schnittstellen zu seinen bereits
bestehenden Systemen, zur Verfügung zu stellen. Soweit die von den Vertragspartnern verwendeten Systeme nicht
kompatibel sind, wird der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH die für die notwendige Anpassung der
Systeme entstehenden Mehrkosten erstatten. 15.5 Aufgrund von bautechnischen Arbeiten dem Auftraggeber
entstehende oder sonstige aus dessen Sphäre stammende zeitliche Verzögerungen sind diesem zuzurechnen und
schließen Ansprüche gegen G&G Sicherheitsagentur GmbH aus. 15.6 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass G&G
Sicherheitsagentur GmbH oder von dieser eingesetzte Dritte jederzeit die Möglichkeit hat/haben das Objekt zur
Durchführung erforderlicher Arbeiten zu betreten. 15.7 Der Auftraggeber wird auch nach Installation der Anlagen
durch geeignete Maßnahmen (wie z.B. Zurückschneiden von Astwerk, Reinigung der Zufahrtsbereiche, ausreichende
Objektbeleuchtung usw.) sicherstellen, dass durch objektspezifische Einflüsse die Funktionsfähigkeit der technischen
Anlagen von G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf
hingewiesen und erkennt an, dass aufgrund von Witterungsverhältnissen eine Videoüberwachung beeinträchtigt
sein kann. 15.8 Mit der Installation der Anlagen verbundene Wanddurchbrüche/Bohrlöcher u.a. sind, soweit
zumutbar und/oder mit geringem Kostenaufwand verbunden, von G&G Sicherheitsagentur GmbH nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses zu beseitigen bzw. zu schließen. Im Rahmen der Installation oder des Rückbaues
entstehende optische Abweichungen (z.B. ausgeblichene Farbe oder Tapete) sind G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht
zuzurechnen. 15.9 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass die von G&G Sicherheitsagentur GmbH installierten
technischen Komponenten stets ausreichend mit Strom versorgt werden und soweit erforderlich, die für die
auszuführenden Leistungen notwendigen Telekommunikations- und sonstigen Anschlüsse, G&G Sicherheitsagentur
GmbH zur Verfügung gestellt werden. Die mit der Versorgung der technischen Installationen verbundenen
Betriebskosten trägt der Auftraggeber unmittelbar. 15.10 Die von G&G Sicherheitsagentur GmbH installierten
Produkte sind entsprechend den einschlägigen Ö DIN EN Normen gegen Überspannungen durch einen Feinschutz
gesichert und geprüft. Die Norm setzt voraus, dass auch bauseits ein entsprechender Überspannungsschutz
(Grobschutz, Erdungs- und Potentialausgleichsmaßnahmen) vorhanden ist; die bauseitigen Voraussetzungen liegen
im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass fehlender oder unvollständiger
Überspannungsschutz ein erhöhtes Ausfallrisiko beim Auftreten von Überspannung bedeutet, für das G&G
Sicherheitsagentur GmbH keine Verantwortung und Haftung übernehmen kann. 15.11 Die Installation der
technischen Anlagen wird G&G Sicherheitsagentur GmbH auf Basis der allgemein anerkannten Richtlinien der
Technik ausführen. Die für die technische Ausführung zugrunde gelegten allgemeinen Ausführungs- und
Installationsbedingungen sind den Parteien bekannt.
16.INBETRIEBNAHME - ABNAHME
16.1 G&G Sicherheitsagentur GmbH sorgt bei Inbetriebnahme der sicherheitstechnischen Komponenten für die volle
Funktionsfähigkeit der Installationen. Vor Inbetriebnahme der sicherheitstechnischen Komponenten überzeugt sich
der Auftraggeber von der einwandfreien Funktion der technischen Dienstleistung durch eine Abnahme. Die Funktion
wird auf einer Abnahmebescheinigung protokolliert, die vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist. 16.2 Der Abnahme
der Leistung steht es gleich, wenn der Auftraggeber nach Abschluss der technischen Arbeiten nicht innerhalb von 8
Tagen die Mangelhaftigkeit rügt.
17.WARTUNG UND INSTANDHALTUNG
17.1 G&G Sicherheitsagentur GmbH verpflichtet sich, die von ihr installierten, für die Dienstleistung erforderlichen
technischen Anlagen während der Vertragslaufzeit instand zu halten. Die Instandhaltung beinhaltet die technische
Überprüfung der Anlage verbunden mit einem gegebenenfalls erforderlichen Austausch von als verschlissen
festgestellten Anlagenkomponenten sowie defekten technischen Bauteilen. Die jährliche Wartung beinhaltet
sämtliche mit der Überprüfung der Anlage verbundene Aufwendungen. Zusätzliche vom Auftraggeber gewünschte
Wartungs- oder Servicearbeiten wird G&G Sicherheitsagentur GmbH unter Übermittlung eines schriftlichen Angebots
auf Kosten des Auftraggebers ausführen. 17.2 Sollte bei Wartungs- bzw. Servicearbeiten sowie im laufenden Betrieb
ein Mangel oder Defekt an den technischen Einrichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH festgestellt werden, so
räumt der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH eine angemessene Reaktionszeit zur Behebung des
festgestellten Mangels oder Defektes ein. Bis zur Behebung ist G&G Sicherheitsagentur GmbH zu zumutbaren
Ersatzmaßnahmen berechtigt. Die in diesem Rahmen möglichen, für G&G Sicherheitsagentur GmbH wirtschaftlich
angemessenen Ersatzmaßnahmen können dabei unvollständigerer (Provisorium) und anderer Art als die
ursprünglich vertraglich vereinbarten Sicherungsmaßnahmen und auch zeitlich begrenzt sein. Das gleiche gilt bei der
Durchführung der vertraglich abgestimmten Wartungs- und Servicearbeiten. 17.3 G&G Sicherheitsagentur GmbH wird
neben den gemäß den technischen Beschreibungen durchzuführenden Wartungsintervallen, während der Laufzeit
dieser Vereinbarung stets dann Instandsetzungsarbeiten ausführen, wenn dies aufgrund von festgestellten
Funktionsbeeinträchtigungen der Anlage geboten ist.
18.GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND.
18.1 Gerichtsstand ist das für 5230 Mattighofen sachlich zuständige Gericht, soweit es sich um kein
Verbrauchergeschäft handelt. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
Die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind in
jedem Fall ausgeschlossen.