ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON KOMBINIERTEN DIENSTLEISTUNGEN DEFINITIONEN „Vereinbarung“ bedeutet diese Geschäftsbedingungen, das Angebot, der Vertrag sowie sämtliche zugehörigen Anlagen und Anhänge. „Auftraggeber“ bedeutet der im Angebot / Vertrag angegebene Kunde. „Datum des Inkrafttretens“ bedeutet das im Angebot / Vertrag angegebene Datum. „Schriftlich“ oder „schriftliches Dokument“ umfasst jedwede schriftliche Mitteilung, die von einer zur Vertretung der Partei bevollmächtigten Person unterzeichnet wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf gedruckte Dokumente, Faxe, E- Mails und andere elektronische Kommunikationsmittel. „Verluste“ bedeutet Verluste gemäß Festlegung im geltenden Recht, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Ansprüche, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen, Forderungen oder Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle angemessenen Anwaltsgebühren oder Kosten einer Klage, die einer Partei infolge von oder in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen). „Angebot / Vertrag“ bedeutet das Dokument, an das diese Geschäftsbedingungen angehängt sind. „Leistungsverzeichnis“ bedeutet die Spezifizierung der Dienstleistungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung für den Auftraggeber erbringt. „Dienstleistungsentgelt“ bedeutet das Entgelt, das G&G Sicherheitsagentur GmbH dem Auftraggeber für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Angebot / Vertrag in Rechnung stellt, sowie die Kosten für alle zusätzlichen Dienstleistungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Das Entgelt kann von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung abgeändert werden. „Dienstleistungen“ bedeutet die Dienstleistungen, die gemäß Spezifizierung in der Besonderen Dienstanweisung/ im Leistungsverzeichnis von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen sind. „G&G Sicherheitsagentur GmbH“ bedeutet das im Angebot / Vertrag angegebene G&G Sicherheitsagentur GmbH-Unternehmen. „Standort (-e)“ bedeutet die Gelände/Gebäude, auf/in denen die Dienstleistungen gemäß Leistungsverzeichnis zu erbringen sind. 1.BEGINN UND DAUER 1.1Beginn. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, beginnt diese Vereinbarung am Datum des Inkrafttretens und läuft – vorbehaltlich einer Beendigung gemäß Artikel 9 – für die im Vertrag angeführte Laufzeit und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens 6 Monate im Voraus zum Jahrestag des Datums des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird. Sollten irgendwelche Dienstleistungen vor dem Datum des Inkrafttretens erbracht werden, gilt diese Vereinbarung auch für diese Dienstleistungen. 1.2Bei Aufgabe (Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Standortes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats kündigen. Bei bloßer Standortverlegung ist die Kündigung des Vertrages unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am neuen (verlegten) Standort fortzusetzen. 2.UMFANG UND DURCHFÜHRUNG DER DIENSTLEISTUNGEN 2.1Dienstleistung und Ausrüstung. G&G Sicherheitsagentur GmbH erklärt sich damit einverstanden, die Dienstleistungen für den Auftraggeber gemäß den spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erbringen. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/oder Dokumentationen, die von G&G Sicherheitsagentur GmbH bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 2.2Schlüssel und Hinweisschilder. Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Stehen die Objektschlüssel zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht zur Verfügung, können diese vom Auftraggeber persönlich oder per eingeschriebenen Brief dem jeweiligen G&G Sicherheitsagentur GmbH Büro übermittelt werden. Die Abholung bzw. Zustellung der Schlüssel durch einen Alarmfahrer sind kostenpflichtig. Abholungen und Zustellungen von Objektschlüssel durch einen Alarmfahrer zum Stundensatz für die Alarmreaktion (je angefangener Stunde). Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen haftet G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, für die Dauer der Vereinbarung auf bzw. am Standort des Auftraggebers die üblichen Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der G&G Sicherheitsagentur GmbH, anzubringen. Bei Beendigung der Vereinbarung wird G&G Sicherheitsagentur GmbH die Hinweisschilder auf eigene Kosten entfernen. 2.3Anweisungen des Auftraggebers. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist nicht verpflichtet, irgendwelche anderen Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen als solche, die in der Besonderen Dienstanweisung/im Leistungsverzeichnis spezifiziert sind. Sollte der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die außerhalb der Besonderen Dienstanweisung/des Leistungsverzeichnisses liegen und die Durchführung der Dienstleistungen ändern oder beeinträchtigen, so hat der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen zu übernehmen und G&G Sicherheitsagentur GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 2.4Anpassungen und Ergänzungen der Dienstleistungen. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen und/oder Ergänzungen nach Ansicht von G&G Sicherheitsagentur GmbH eine Anpassung des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung erfordern, hat G&G Sicherheitsagentur GmbH den Auftraggeber von diesen erforderlichen Anpassungen des Dienstleistungsentgelts zu unterrichten. Die Parteien haben in gutem Glauben über sämtliche geforderten Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Damit Änderungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts und/oder dieser Vereinbarung verbindlich für die Parteien sind, müssen sämtliche Anpassungen und/oder Änderungen schriftlich mit einem bevollmächtigen Manager/Verantwortlichen der betreffenden Partei vereinbart werden. Wird keine solche Vereinbarung erzielt, bleiben die Dienstleistungen, das Dienstleistungsentgelt und diese Vereinbarung unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen, welche die Dienstleistungen erbringen, nicht dazu berechtigt sind, Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen zu akzeptieren. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, diese Vereinbarung im Bedarfsfall so abzuändern, dass die Einhaltung gesetzlicher Regelungen – welche für die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen gelten – gewährleiste ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, es sei denn es wird ihnen ausdrücklich schriftlich binnen zehn (10) Werktagen nach ihrer Mitteilung widersprochen. Im Falle eines Widerspruchs ist G&G Sicherheitsagentur GmbH berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß nachstehendem Artikel 9.1 zu kündigen. 2.5Personal. Das Personal, das die Dienstleistungen erbringt, sind entweder G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen oder Subunternehmer, die von G&G Sicherheitsagentur GmbH beschäftigt werden. G&G Sicherheitsagentur GmbH darf das Personal, dem die Dienstleistungen zugewiesen wurden, jederzeit wechseln. Der Auftraggeber kann einen Wechsel des G&G Sicherheitsagentur GmbH-Personals fordern, aber G&G Sicherheitsagentur GmbH bestimmt nach eigenem alleinigem Ermessen die Maßnahmen, die aufgrund einer solchen Forderung ergriffen werden. Forderungen des Auftraggebers nach einem Personalwechsel haben schriftlich zu erfolgen und die Gründe für die Forderung eines solchen Wechsels zu beinhalten. 2.6Subunternehmer. G&G Sicherheitsagentur GmbH kann auf Subunternehmer zurückgreifen, um einige oder alle Dienstleistungen zu erbringen. G&G Sicherheitsagentur GmbH übernimmt die Verantwortung für diese Subunternehmer – vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen. 2.7Keine Garantie. G&G Sicherheitsagentur GmbH garantiert keine Funktion oder Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit an dem Standort des Auftraggebers (den Standorten). Soweit im Angebot / Vertrag nicht anderweitig vereinbart, wird G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht als Sicherheitsberater engagiert. G&G Sicherheitsagentur GmbH gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, dass seine Dienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern. 2.8Kurzfristige Dienstleistungen. Bei kurzfristigen Bestellungen durch den Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von weniger als 72 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 25% verrechnet. Bei Bestellungen mit einer Vorlaufzeit von weniger als 24 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 50% verrechnet. Die Verrechnung der Leistung erfolgt nach tatsächlichem Stundenaufwand, mindestens jedoch 6 Stunden pro Mitarbeiter und Schicht. Befindet sich der Ort der Leistungserbringung 20 oder mehr Kilometer vom nächstgelegenen G&G Sicherheitsagentur GmbH Standort entfernt, wird zusätzlich die An- und Abfahrt sowie das amtliche Kilometergeld verrechnet. 2.9Stornokosten. Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen 96 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 25% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet. Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen innerhalb von 48 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 50% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet. 3. VERPFLICHTUNG DES AUFTRAGGEBERS 3.1Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit G&G Sicherheitsagentur GmbH zu kooperieren, um es G&G Sicherheitsagentur GmbH zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das G&G Sicherheitsagentur GmbH-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften (ASchG, AStV, ...), (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von G&G Sicherheitsagentur GmbH für die Erbringung der Dienstleistungen führt. 3.2 Es wird vereinbart, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und Evaluierung der G&G Sicherheitsagentur GmbH- Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers (z.B. Wach- und Portierdienst, Werkschutz, Telefondienst, etc.) durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz. Der Auftraggeber übermittelt G&G Sicherheitsagentur GmbH mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Kopie der aktuellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie der Begehungsprotokolle. Die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung von G&G Sicherheitsagentur GmbH bleiben davon unberührt . 4DIENSTLEISTUNGSENTGELT 4.1Dienstleistungsentgelt. Der Auftraggeber zahlt G&G Sicherheitsagentur GmbH das Dienstleistungsentgelt für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Spezifizierung im Leistungsverzeichnis. Für personelle Dienstleistungen an gesetzlichen Feiertagen wird für jede geleistete Stunde zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz ein Feiertagszuschlag in der Höhe von 100% in Rechnung gestellt. 4.2Anpassungen des Dienstleistungsentgelts. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die Unabhängige Schiedskommission beim BMDW oder durch eine an deren Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird, zumindest aber um jenen Prozentsatz, welcher der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne im Bewachungsgewerbe entspricht. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Entgelt zusätzlich zur oben angeführten Preisanpassung zur Abdeckung der Kostensteigerungen bei Objektbetreuung, SOC sowie eingesetzter Technik und Ausrüstung zum selben Zeitpunkt um weitere 0,6% Punkte zu erhöhen. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt während der Laufzeit dieser Vereinbarung anzupassen, und zwar mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber, falls die Kosten von G&G Sicherheitsagentur GmbH für die Erbringung der Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe steigen: (i) gestiegene Kosten in Verbindung mit Autos oder anderen bereitgestellten Geräten, (ii) Änderungen der Versicherungsprämien und/oder (iii) Änderungen der Gesetze oder Vorschriften, die für die Erbringung der Dienstleistung relevant sind. 4.3 Rundgangauswertungen. Vom Auftraggeber angeforderte Rundgangauswertungen im Revierdienst sind kostenpflichtig. 4.4Mehrwertsteuer und andere Steuern. Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne andere geltende Steuern oder Abgaben; diese sind zusätzlich zu den angegebenen Dienstleistungsentgelten zu zahlen. 5.ZAHLUNG 5.1Zahlung des Dienstleistungsentgelts. Der Auftraggeber erhält monatlich eine Rechnung. Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzüge an die auf der Rechnung angegebene Überweisungsadresse zu bezahlen. Das Versäumnis seitens des Auftraggebers, einen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen, wird als wesentliche Verletzung durch den Auftraggeber betrachtet. Verzugszinsen von 10% p.a. werden auf Beträge aufgeschlagen, die nicht sofort nach Rechnungslegung bezahlt werden. Der Auftraggeber muss G&G Sicherheitsagentur GmbH schriftlich über jedweden Einwand bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Rechnungsdatum benachrichtigen; andernfalls gelten sämtliche Streitigkeiten als erledigt. Für den Fall, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH Klage erheben oder Inkassodienste beauftragen muss, um Beträge einzufordern, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldet werden, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, die Anwaltsgebühren und anderen Klage- und Inkassokosten die G&G Sicherheitsagentur GmbH dadurch entstehen zu bezahlen. Ändert der Auftraggeber nach der Rechnungslegung die Rechnungsadresse bzw. den Rechnungsempfänger, wird bei jeder Änderung eine Verwaltungsgebühr von EUR 50,00 in Rechnung gestellt. 5.2Aussetzung. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann G&G Sicherheitsagentur GmbH die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen aussetzen, und zwar nach einer mindestens zehn (10) Tage zuvor erfolgten schriftlichen Mitteilung. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber von keinerlei Verpflichtungen, die er gemäß dieser Vereinbarung hat. 5.3Sofortige Barzahlung. Im Falle einer Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsproblemen seitens des Auftraggebers kann G&G Sicherheitsagentur GmbH die weitere Durchführung der Dienstleistungen an die Bedingung knüpfen, dass für die bereits erbrachten Dienstleistungen (unabhängig davon, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden oder nicht) und/oder für die noch zu erbringenden Dienstleistungen eine sofortige Barzahlung zu erfolgen hat. 6.BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG 6.1Haftung für Verluste. Die Haftung von G&G Sicherheitsagentur GmbH für Verluste des Auftraggebers sowie jede andere Haftung im Rahmen dieser Vereinbarung sind gemäß diesem Artikel 6 beschränkt. Der Auftraggeber stimmt zu, dass das Dienstleistungsentgelt die Bewertung der Risiken und Gefahrpotenziale auf Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Informationen widerspiegelt und dass die Vereinbarung und der Arbeitsumfang an die Bedingung geknüpft sind, dass die Haftung von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung so beschränkt ist, wie hierin festgelegt. G&G Sicherheitsagentur GmbH haftet für Personen- und Sachschäden, welche während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung vom Personal (Erfüllungsgehilfen) der G&G Sicherheitsagentur GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt bzw. durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen verursacht werden. 6.2Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden. G&G Sicherheitsagentur GmbH haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn G&G Sicherheitsagentur GmbH über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde. 6.3Haftungshöchstgrenze Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung darf die Verpflichtung seitens G&G Sicherheitsagentur GmbH zur Entschädigung des Auftraggebers im Rahmen dieser Vereinbarung unter keinen Umständen eine Gesamtsumme des gesamten Dienstleistungsentgelts, das vom Auftraggeber im Laufe eines Jahres gezahlt wurde, maximal jedoch einem Betrag in Höhe von EUR 1.000.000 überschreiten. Abweichend davon gilt für Revierstreifendienstleistungen eine Haftungshöchstgrenze von EUR 100.000. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich auf den gesamten Sachschaden und alle Personenschäden des konkreten, einzelnen Schadensfalles. Die Haftung der G&G Sicherheitsagentur GmbH ist jedenfalls mit einer 2-fachen Maximierung dieser Summe für alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung der G&G Sicherheitsagentur GmbH beschränkt sich bei Sachschäden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. 6.4Benachrichtigungsfristen für Forderungen Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Sachschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von G&G Sicherheitsagentur GmbH zu vertreten sind, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche G&G Sicherheitsagentur GmbH unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von fünf (5) Werktagen (wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden) nach Eintritt des Schadensfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadensfalls), schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei (3) Monaten nach Eintritt des Schadensfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadensfalls) gerichtlich geltend zu machen. 7.ANSPRÜCHE DRITTER 7.1Schad- und Klagloshaltung. Der Auftraggeber hat G&G Sicherheitsagentur GmbH von und gegen sämtliche Verluste schad- und klaglos zu halten, die G&G Sicherheitsagentur GmbH möglicherweise infolge von oder in Verbindung mit der Durchführung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen, oder aufgrund derer Ansprüche gegen G&G Sicherheitsagentur GmbH durch Dritte erhoben werden, es sei denn diese Verluste ergeben sich aus einer grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung seitens G&G Sicherheitsagentur GmbH, seiner MitarbeiterInnen, seiner Vertreter oder seiner Subunternehmer. 8.VERSICHERUNG 8.1Versicherung. G&G Sicherheitsagentur GmbH hält während der gesamten Dauer dieser Vereinbarung eine Versicherung in Bezug auf die Haftung aufrecht, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung akzeptiert, und zwar in der Höhe und zu den Bedingungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH in seinem eigenen alleinigen Ermessen beschließt. Die von G&G Sicherheitsagentur GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt keine Verluste ab, die sich aus den Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers ergeben. Auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers liefert G&G Sicherheitsagentur GmbH dem Auftraggeber ein Versicherungszertifikat, das die oben angegebene Deckung belegt. Deckungssummen. G&G Sicherheitsagentur GmbH unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Höchstdeckungssummen € 1.000.000,00bei Personen- und Sachschäden € 50.000,00bei Abhandenkommen bewachter Sachen € 50.000,00bei Vermögensschäden € 50.000,00bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel/GHS € 50.000,00bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzgesetzes Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken. 9KÜNDIGUNG 9.1Vorzeitige Kündigungsgründe. Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten mittels eingeschriebenen Briefs an die jeweils andere Partei kündigen. Als wichtiger Grund zählt insbesondere die Verletzung einer der vertraglichen Hauptleistungspflichten, ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex oder die Geheimhaltungsvereinbarung, „Wichtige Gründe“ für G&G Sicherheitsagentur GmbH umfassen ohne Einschränkung: (i) sämtliche wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Verletzungen durch den Auftraggeber in Bezug auf seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung, (ii) die Kündigung oder eine wesentliche Abänderung einer Versicherungsdeckung von G&G Sicherheitsagentur GmbH, die für die Vereinbarung relevant ist, (iii) eine Abänderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Verpflichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Verpflichtungen führt, (iv) bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens o.ä. von oder gegen das Unternehmen gestellt wurde, oder (v) jedwede Handlung, Unterlassung oder jedwedes Verhalten des Auftraggebers, das nach angemessener Meinung von G&G Sicherheitsagentur GmbH das Geschäft oder die Reputation von G&G Sicherheitsagentur GmbH in Misskredit bringt oder bringen könnte. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bezahlung aller Dienstleistungen, die bis zum Beendigungsdatum in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erbracht werden. Falls die Beendigung dieser Vereinbarung auf eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH sämtliche durch diese Verletzung entstehenden Kosten zu erstatten. 9.2Entbindung von der Leistungserbringung. Nach Beendigung dieser Vereinbarung ist G&G Sicherheitsagentur GmbH von allen weiteren Leistungserbringungen im Rahmen dieser Vereinbarung entbunden und darf den Standort (die Standorte) betreten und sämtliche Geräte, Materialien, Software und/oder Dokumente (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das Abrufen und/oder Zerstören von elektronischen Dokumenten und Daten), die G&G Sicherheitsagentur GmbH gehören, wieder abholen. 9.3 Wird der Dienstleistungsvertrag vor dem regulären Vertragsende - gleich aus welchem Grund - beendet, so ist der Auftraggeber aufgrund der getätigten Investitionen nach schriftlicher Aufforderung von G&G Sicherheitsagentur GmbH verpflichtet, dieser die für die Dienstleistungen nach diesem Dienstleistungsvertrag installierten technischen Sicherungseinrichtungen abzulösen. Die Ablösesumme berechnet sich aus der linearen Abschreibung der von G&G Sicherheitsagentur GmbH getätigten Investitionssumme in Bezug auf die reguläre Vertragslaufzeit. Im Falle einer Ablösung handelt es sich um gebrauchte und teilweise abgenutzte technische Sicherungsmittel. G&G Sicherheitsagentur GmbH übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Mangelfreiheit oder Funktionstüchtigkeit dieser Sicherungsmittel. Das Eigentum an diesen geht erst mit vollständiger Zahlung der Ablösungssumme auf den Auftraggeber über. 10BEFREIUNGSGRÜNDE 10.1Höhere Gewalt (Force Majeure). Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen oder Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Subunternehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurden. 10.2Benachrichtigung. Diejenige Partei, die eine Befreiung gemäß Artikel 10.1 beanspruchen möchte, hat die jeweils andere Partei unverzüglich über das Ereignis und über den Wegfall des betreffenden Umstands zu unterrichten. 10.3Befreiung des Auftraggebers. Sofern Befreiungsgründe den Auftraggeber daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen, hat der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH die für die Sicherung und den Schutz des Standorts (der Standorte) entstandenen Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber hat G&G Sicherheitsagentur GmbH darüber hinaus die Kosten in Verbindung mit Personal, Subunternehmer und Geräten zu erstatten, die – mit Zustimmung des Auftraggebers – für eine Wiederaufnahme der Dienstleistungen bereitgehalten werden. 10.4Beendigung in Verbindung mit Befreiung. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Vereinbarung hat jede Partei das Recht, diese Vereinbarung und die Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei zu beenden, wenn sich die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen aus einem der in Artikel 10.1 dargelegten Befreiungsgründe um mehr als dreißig (30) Tage verzögert. 11.VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ 11.1Vertrauliche Informationen. Die Parteien haben sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offenbart werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenbarung ist zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der offenbarenden Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass alle von G&G Sicherheitsagentur GmbH verwendeten Unterlagen und Formulare stets als vertrauliche Informationen zu betrachten sind und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden. Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die: (i) ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden; (ii) sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der jeweils anderen Partei befanden; (iii) von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat; (iv) ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Informationen ohne die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei bereitzustellen; (v) nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei offenbart werden; oder die (vi) infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde offenbart werden. 11.2Datenschutz. Die Parteien erkennen an, dass der Zugang zu und die Verbreitung von persönlichen Informationen der jeweils anderen Partei oder ihrer MitarbeiterInnen, Vertreter oder verbundenen Parteien unter Umständen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungen im Einklang mit dieser Vereinbarung notwendig sein können. Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, sämtliche persönlichen Informationen, die sie während der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten, mit Sorgfalt und in Übereinstimmung mit allen geltenden Regeln und Vorschriften zu behandeln und diese Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Auftrags / Vertrages von G&G Sicherheitsagentur GmbH automationsgestützt gespeichert, verarbeitet und im notwendigen Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung der Exekutive, etc.) weitergegeben werden. G&G Sicherheitsagentur GmbH verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine MitarbeiterInnen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes. 12.ABWERBEVERBOT 12.1Abwerbeverbot. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er – falls er während der Dauer dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach ihrer Beendigung direkt oder indirekt eine Person einstellt, die bei G&G Sicherheitsagentur GmbH angestellt ist oder war und die dafür eingesetzt wird oder wurde, Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen – G&G Sicherheitsagentur GmbH eine Summe in der Höhe des 10-fachen des zuletzt bezahlten monatlichen Dienstleistungsentgelts für jede dieser vom Auftraggeber angestellten Personen bezahlt, und zwar in Anerkennung der Kosten, die G&G Sicherheitsagentur GmbH für die Einstellung und Ausbildung dieses MitarbeiterInnen entstanden sind. Die Parteien erkennen an, dass es sich hierbei um eine rechtmäßige Vorausschätzung der Kosten für den Verlust von G&G Sicherheitsagentur GmbH und nicht um eine Strafe handelt. 13.KONSUMENTENSCHUTZ 13.1Für Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutz. 14.SONSTIGES 14.1Unabhängigkeit. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist ein unabhängiger Auftragnehmer. Durch keine Bestimmung in dieser Vereinbarung wird eine Partnerschaft oder eine Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen. 14.2Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nicht durchsetzbar sein, ist sie dahingehend abzuändern, dass sie in dem nach geltendem Recht gestatteten maximalen Umfang durchsetzbar ist und sämtliche anderen Bedingungen behalten ihre volle Gültigkeit. Falls die nicht durchsetzbare Bestimmung nicht derart abgeändert werden kann, wird sie aus dieser Vereinbarung ausgeschlossen, während alle anderen Bedingungen dieser Vereinbarung ihre volle Gültigkeit behalten. 14.3Rangfolge. Sollten sich verschiedene Teile dieser Vereinbarung widersprechen, so gilt für die Dokumente, die zu dieser Vereinbarung gehören, folgende Rangordnung: (i) das Angebot / der Vertrag; (ii) diese Geschäftsbedingungen; (iii) die Besondere Dienstanweisung; (iv) das Leistungsverzeichnis und (v) alle anderen dieser Vereinbarung beigefügten Dokumente. 14.4Benachrichtigungen. Sämtliche Benachrichtigungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung zugestellt werden, bedürfen der Schriftform und sind per Kurier, Fax, Mail oder Einschreiben zu versenden; sie sind entweder an die im Angebot / Vertrag angegebene Adresse der jeweils anderen Partei zu adressieren oder gegebenenfalls an eine andere Adresse, welche die jeweils andere Partei schriftlich angegeben hat. Jede auf diese Weise versandte Benachrichtigung gilt als folgendermaßen erhalten: (i) bei persönlicher Zustellung zum Zeitpunkt der Zustellung, (ii) bei Versand mit kommerziellem Kurier zum Zeitpunkt der Zustellung, (iii) bei Versand per Einschreiben drei (3) Geschäftstage nach Absendung und (iv) bei Versand per Fax zum Zeitpunkt des Empfangs. 14.5Abtretung. Keine der Parteien hat das Recht, diese Vereinbarung, ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abzutreten; diese Zustimmung darf allerdings nicht unangemessen verwehrt werden. G&G Sicherheitsagentur GmbH darf diese Vereinbarung jedoch jederzeit an seine verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Rechtsnachfolger abtreten. 14.6Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen sowie die gesamte vorherige Korrespondenz (ob mündlich oder schriftlich) zwischen G&G Sicherheitsagentur GmbH und dem Auftraggeber. Sämtliche Zusicherungen, Versprechen oder Vereinbarungen, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten sind, sind nicht durchsetzbar. 14.7Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder eines Teils davon sind nur dann für eine Partei verbindlich, wenn sie schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter dieser Partei gebilligt wurden. G&G Sicherheitsagentur GmbH behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig abzuändern und wird den Kunden über solche Änderungen vierzehn (14) Tage vor deren Inkrafttreten unter Beschließung der neuen Geschäftsbedingungen ausdrücklich informieren. 14.8Fortbestand. Diese Vereinbarung endet mit Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen. Artikel, die ihrem Wortlaut nach auch nach der Beendigung wirksam sind, bestehen danach weiterhin zwischen den Parteien gemäß den Bedingungen des betreffenden Artikels. 14.9Eigentumsvorbehalt. Von G&G Sicherheitsagentur GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern, zu belasten oder zu belehnen. Die von G&G Sicherheitsagentur GmbH zu installierenden technischen Anlagen stehen und verbleiben auch nach Einbau im Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH und werden für die Dauer dieser Vereinbarung zur Ausführung der vereinbarten Leistung von G&G Sicherheitsagentur GmbH ausschließlich für den Auftraggeber eingesetzt. Die technische Anlagendokumentation ist und verbleibt ebenfalls Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH . 14.10Allgemeine Dienstausführung. Die Leistungen werden, soweit diese außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der G&G Sicherheitsagentur GmbH erbracht werden und soweit es sich nicht um Technikleistungen handelt, durch uniformiertes, mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattetes, Sicherheitspersonal durchgeführt. Im Revierdienst werden die mit dem Auftraggeber vereinbarten Kontrollen, soweit keine gegenteilige Vereinbarung besteht, in unregelmäßigen Zeitabständen bei jedem Rundgang vorgenommen. Bei unvorhersehbaren Hindernissen (Verkehrslage, Witterungseinflüsse u.ä.) kann von einzelnen Rundgängen und den damit verbundenen Kontrollen Abstand genommen werden, ohne dass der Auftraggeber hieraus eine Entgeltminderung geltend machen könnte. 15.INSTALLATIONSBEZOGENE PFLICHTEN 15.1Der Umfang der vorzunehmenden technischen Installationen wird jeweils zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Zeichnungen oder Skizzen dienen hierbei zur besseren Anschaulichkeit der eingesetzten Technik. Es werden hierbei keine definierten Wirkungsbereiche bzw. keine definierte Wirkungsweise der eingesetzten Technik dargestellt. 15.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Installation der vorbezeichneten technischen Anlagen bautechnischen Voraussetzungen gemäß den Anforderungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH zu schaffen. 15.3 Ebenso werden im Rahmen der Installationsarbeiten festgestellte notwendige bauliche Zusatzleistungen vom Auftraggeber nach Mitteilung kurzfristig ausgeführt. Eventuelle mit den bauseitigen Veränderungen verbundene öffentlich-rechtliche Genehmigungen wird der Auftraggeber seinerseits einholen. G&G Sicherheitsagentur GmbH wird den Auftraggeber dabei unterstützen und diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. 15.4 Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Schnittstellen zu seinen bereits bestehenden Systemen, zur Verfügung zu stellen. Soweit die von den Vertragspartnern verwendeten Systeme nicht kompatibel sind, wird der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH die für die notwendige Anpassung der Systeme entstehenden Mehrkosten erstatten. 15.5 Aufgrund von bautechnischen Arbeiten dem Auftraggeber entstehende oder sonstige aus dessen Sphäre stammende zeitliche Verzögerungen sind diesem zuzurechnen und schließen Ansprüche gegen G&G Sicherheitsagentur GmbH aus. 15.6 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH oder von dieser eingesetzte Dritte jederzeit die Möglichkeit hat/haben das Objekt zur Durchführung erforderlicher Arbeiten zu betreten. 15.7 Der Auftraggeber wird auch nach Installation der Anlagen durch geeignete Maßnahmen (wie z.B. Zurückschneiden von Astwerk, Reinigung der Zufahrtsbereiche, ausreichende Objektbeleuchtung usw.) sicherstellen, dass durch objektspezifische Einflüsse die Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen von G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen und erkennt an, dass aufgrund von Witterungsverhältnissen eine Videoüberwachung beeinträchtigt sein kann. 15.8 Mit der Installation der Anlagen verbundene Wanddurchbrüche/Bohrlöcher u.a. sind, soweit zumutbar und/oder mit geringem Kostenaufwand verbunden, von G&G Sicherheitsagentur GmbH nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen bzw. zu schließen. Im Rahmen der Installation oder des Rückbaues entstehende optische Abweichungen (z.B. ausgeblichene Farbe oder Tapete) sind G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht zuzurechnen. 15.9 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass die von G&G Sicherheitsagentur GmbH installierten technischen Komponenten stets ausreichend mit Strom versorgt werden und soweit erforderlich, die für die auszuführenden Leistungen notwendigen Telekommunikations- und sonstigen Anschlüsse, G&G Sicherheitsagentur GmbH zur Verfügung gestellt werden. Die mit der Versorgung der technischen Installationen verbundenen Betriebskosten trägt der Auftraggeber unmittelbar. 15.10 Die von G&G Sicherheitsagentur GmbH installierten Produkte sind entsprechend den einschlägigen Ö DIN EN Normen gegen Überspannungen durch einen Feinschutz gesichert und geprüft. Die Norm setzt voraus, dass auch bauseits ein entsprechender Überspannungsschutz (Grobschutz, Erdungs- und Potentialausgleichsmaßnahmen) vorhanden ist; die bauseitigen Voraussetzungen liegen im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass fehlender oder unvollständiger Überspannungsschutz ein erhöhtes Ausfallrisiko beim Auftreten von Überspannung bedeutet, für das G&G Sicherheitsagentur GmbH keine Verantwortung und Haftung übernehmen kann. 15.11 Die Installation der technischen Anlagen wird G&G Sicherheitsagentur GmbH auf Basis der allgemein anerkannten Richtlinien der Technik ausführen. Die für die technische Ausführung zugrunde gelegten allgemeinen Ausführungs- und Installationsbedingungen sind den Parteien bekannt. 16.INBETRIEBNAHME - ABNAHME 16.1 G&G Sicherheitsagentur GmbH sorgt bei Inbetriebnahme der sicherheitstechnischen Komponenten für die volle Funktionsfähigkeit der Installationen. Vor Inbetriebnahme der sicherheitstechnischen Komponenten überzeugt sich der Auftraggeber von der einwandfreien Funktion der technischen Dienstleistung durch eine Abnahme. Die Funktion wird auf einer Abnahmebescheinigung protokolliert, die vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist. 16.2 Der Abnahme der Leistung steht es gleich, wenn der Auftraggeber nach Abschluss der technischen Arbeiten nicht innerhalb von 8 Tagen die Mangelhaftigkeit rügt. 17.WARTUNG UND INSTANDHALTUNG 17.1 G&G Sicherheitsagentur GmbH verpflichtet sich, die von ihr installierten, für die Dienstleistung erforderlichen technischen Anlagen während der Vertragslaufzeit instand zu halten. Die Instandhaltung beinhaltet die technische Überprüfung der Anlage verbunden mit einem gegebenenfalls erforderlichen Austausch von als verschlissen festgestellten Anlagenkomponenten sowie defekten technischen Bauteilen. Die jährliche Wartung beinhaltet sämtliche mit der Überprüfung der Anlage verbundene Aufwendungen. Zusätzliche vom Auftraggeber gewünschte Wartungs- oder Servicearbeiten wird G&G Sicherheitsagentur GmbH unter Übermittlung eines schriftlichen Angebots auf Kosten des Auftraggebers ausführen. 17.2 Sollte bei Wartungs- bzw. Servicearbeiten sowie im laufenden Betrieb ein Mangel oder Defekt an den technischen Einrichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH festgestellt werden, so räumt der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH eine angemessene Reaktionszeit zur Behebung des festgestellten Mangels oder Defektes ein. Bis zur Behebung ist G&G Sicherheitsagentur GmbH zu zumutbaren Ersatzmaßnahmen berechtigt. Die in diesem Rahmen möglichen, für G&G Sicherheitsagentur GmbH wirtschaftlich angemessenen Ersatzmaßnahmen können dabei unvollständigerer (Provisorium) und anderer Art als die ursprünglich vertraglich vereinbarten Sicherungsmaßnahmen und auch zeitlich begrenzt sein. Das gleiche gilt bei der Durchführung der vertraglich abgestimmten Wartungs- und Servicearbeiten. 17.3 G&G Sicherheitsagentur GmbH wird neben den gemäß den technischen Beschreibungen durchzuführenden Wartungsintervallen, während der Laufzeit dieser Vereinbarung stets dann Instandsetzungsarbeiten ausführen, wenn dies aufgrund von festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Anlage geboten ist. 18.GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND. 18.1 Gerichtsstand ist das für 5230 Mattighofen sachlich zuständige Gericht, soweit es sich um kein Verbrauchergeschäft handelt. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind in jedem Fall ausgeschlossen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON KOMBINIERTEN DIENSTLEISTUNGEN DEFINITIONEN „Vereinbarung“ bedeutet diese Geschäftsbedingungen, das Angebot, der Vertrag sowie sämtliche zugehörigen Anlagen und Anhänge. „Auftraggeber“ bedeutet der im Angebot / Vertrag angegebene Kunde. „Datum des Inkrafttretens“ bedeutet das im Angebot / Vertrag angegebene Datum. „Schriftlich“ oder „schriftliches Dokument“ umfasst jedwede schriftliche Mitteilung, die von einer zur Vertretung der Partei bevollmächtigten Person unterzeichnet wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf gedruckte Dokumente, Faxe, E- Mails und andere elektronische Kommunikationsmittel. „Verluste“ bedeutet Verluste gemäß Festlegung im geltenden Recht, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Ansprüche, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen, Forderungen oder Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle angemessenen Anwaltsgebühren oder Kosten einer Klage, die einer Partei infolge von oder in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen). „Angebot / Vertrag“ bedeutet das Dokument, an das diese Geschäftsbedingungen angehängt sind. „Leistungsverzeichnis“ bedeutet die Spezifizierung der Dienstleistungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung für den Auftraggeber erbringt. „Dienstleistungsentgelt“ bedeutet das Entgelt, das G&G Sicherheitsagentur GmbH dem Auftraggeber für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Angebot / Vertrag in Rechnung stellt, sowie die Kosten für alle zusätzlichen Dienstleistungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Das Entgelt kann von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung abgeändert werden. „Dienstleistungen“ bedeutet die Dienstleistungen, die gemäß Spezifizierung in der Besonderen Dienstanweisung/ im Leistungsverzeichnis von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen sind. „G&G Sicherheitsagentur GmbH“ bedeutet das im Angebot / Vertrag angegebene G&G Sicherheitsagentur GmbH-Unternehmen. „Standort (-e)“ bedeutet die Gelände/Gebäude, auf/in denen die Dienstleistungen gemäß Leistungsverzeichnis zu erbringen sind. 1.BEGINN UND DAUER 1.1Beginn. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, beginnt diese Vereinbarung am Datum des Inkrafttretens und läuft – vorbehaltlich einer Beendigung gemäß Artikel 9 – für die im Vertrag angeführte Laufzeit und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens 6 Monate im Voraus zum Jahrestag des Datums des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird. Sollten irgendwelche Dienstleistungen vor dem Datum des Inkrafttretens erbracht werden, gilt diese Vereinbarung auch für diese Dienstleistungen. 1.2Bei Aufgabe (Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Standortes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats kündigen. Bei bloßer Standortverlegung ist die Kündigung des Vertrages unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am neuen (verlegten) Standort fortzusetzen. 2.UMFANG UND DURCHFÜHRUNG DER DIENSTLEISTUNGEN 2.1Dienstleistung und Ausrüstung. G&G Sicherheitsagentur GmbH erklärt sich damit einverstanden, die Dienstleistungen für den Auftraggeber gemäß den spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erbringen. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/oder Dokumentationen, die von G&G Sicherheitsagentur GmbH bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 2.2Schlüssel und Hinweisschilder. Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Stehen die Objektschlüssel zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht zur Verfügung, können diese vom Auftraggeber persönlich oder per eingeschriebenen Brief dem jeweiligen G&G Sicherheitsagentur GmbH Büro übermittelt werden. Die Abholung bzw. Zustellung der Schlüssel durch einen Alarmfahrer sind kostenpflichtig. Abholungen und Zustellungen von Objektschlüssel durch einen Alarmfahrer zum Stundensatz für die Alarmreaktion (je angefangener Stunde). Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch G&G Sicherheitsagentur GmbH-MitarbeiterInnen haftet G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, für die Dauer der Vereinbarung auf bzw. am Standort des Auftraggebers die üblichen Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der G&G Sicherheitsagentur GmbH, anzubringen. Bei Beendigung der Vereinbarung wird G&G Sicherheitsagentur GmbH die Hinweisschilder auf eigene Kosten entfernen. 2.3Anweisungen des Auftraggebers. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist nicht verpflichtet, irgendwelche anderen Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen als solche, die in der Besonderen Dienstanweisung/im Leistungsverzeichnis spezifiziert sind. Sollte der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die außerhalb der Besonderen Dienstanweisung/des Leistungsverzeichnisses liegen und die Durchführung der Dienstleistungen ändern oder beeinträchtigen, so hat der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen zu übernehmen und G&G Sicherheitsagentur GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 2.4Anpassungen und Ergänzungen der Dienstleistungen. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen und/oder Ergänzungen nach Ansicht von G&G Sicherheitsagentur GmbH eine Anpassung des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung erfordern, hat G&G Sicherheitsagentur GmbH den Auftraggeber von diesen erforderlichen Anpassungen des Dienstleistungsentgelts zu unterrichten. Die Parteien haben in gutem Glauben über sämtliche geforderten Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Damit Änderungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts und/oder dieser Vereinbarung verbindlich für die Parteien sind, müssen sämtliche Anpassungen und/oder Änderungen schriftlich mit einem bevollmächtigen Manager/Verantwortlichen der betreffenden Partei vereinbart werden. Wird keine solche Vereinbarung erzielt, bleiben die Dienstleistungen, das Dienstleistungsentgelt und diese Vereinbarung unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH- MitarbeiterInnen, welche die Dienstleistungen erbringen, nicht dazu berechtigt sind, Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen zu akzeptieren. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, diese Vereinbarung im Bedarfsfall so abzuändern, dass die Einhaltung gesetzlicher Regelungen – welche für die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen gelten – gewährleiste ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, es sei denn es wird ihnen ausdrücklich schriftlich binnen zehn (10) Werktagen nach ihrer Mitteilung widersprochen. Im Falle eines Widerspruchs ist G&G Sicherheitsagentur GmbH berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß nachstehendem Artikel 9.1 zu kündigen. 2.5Personal. Das Personal, das die Dienstleistungen erbringt, sind entweder G&G Sicherheitsagentur GmbH- MitarbeiterInnen oder Subunternehmer, die von G&G Sicherheitsagentur GmbH beschäftigt werden. G&G Sicherheitsagentur GmbH darf das Personal, dem die Dienstleistungen zugewiesen wurden, jederzeit wechseln. Der Auftraggeber kann einen Wechsel des G&G Sicherheitsagentur GmbH- Personals fordern, aber G&G Sicherheitsagentur GmbH bestimmt nach eigenem alleinigem Ermessen die Maßnahmen, die aufgrund einer solchen Forderung ergriffen werden. Forderungen des Auftraggebers nach einem Personalwechsel haben schriftlich zu erfolgen und die Gründe für die Forderung eines solchen Wechsels zu beinhalten. 2.6Subunternehmer. G&G Sicherheitsagentur GmbH kann auf Subunternehmer zurückgreifen, um einige oder alle Dienstleistungen zu erbringen. G&G Sicherheitsagentur GmbH übernimmt die Verantwortung für diese Subunternehmer – vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen. 2.7Keine Garantie. G&G Sicherheitsagentur GmbH garantiert keine Funktion oder Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit an dem Standort des Auftraggebers (den Standorten). Soweit im Angebot / Vertrag nicht anderweitig vereinbart, wird G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht als Sicherheitsberater engagiert. G&G Sicherheitsagentur GmbH gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, dass seine Dienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern. 2.8Kurzfristige Dienstleistungen. Bei kurzfristigen Bestellungen durch den Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von weniger als 72 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 25% verrechnet. Bei Bestellungen mit einer Vorlaufzeit von weniger als 24 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 50% verrechnet. Die Verrechnung der Leistung erfolgt nach tatsächlichem Stundenaufwand, mindestens jedoch 6 Stunden pro Mitarbeiter und Schicht. Befindet sich der Ort der Leistungserbringung 20 oder mehr Kilometer vom nächstgelegenen G&G Sicherheitsagentur GmbH Standort entfernt, wird zusätzlich die An- und Abfahrt sowie das amtliche Kilometergeld verrechnet. 2.9Stornokosten. Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen 96 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 25% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet. Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen innerhalb von 48 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 50% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet. 3. VERPFLICHTUNG DES AUFTRAGGEBERS 3.1Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit G&G Sicherheitsagentur GmbH zu kooperieren, um es G&G Sicherheitsagentur GmbH zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das G&G Sicherheitsagentur GmbH- Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften (ASchG, AStV, ...), (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von G&G Sicherheitsagentur GmbH für die Erbringung der Dienstleistungen führt. 3.2 Es wird vereinbart, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und Evaluierung der G&G Sicherheitsagentur GmbH-Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers (z.B. Wach- und Portierdienst, Werkschutz, Telefondienst, etc.) durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz. Der Auftraggeber übermittelt G&G Sicherheitsagentur GmbH mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Kopie der aktuellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie der Begehungsprotokolle. Die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung von G&G Sicherheitsagentur GmbH bleiben davon unberührt . 4DIENSTLEISTUNGSENTGELT 4.1Dienstleistungsentgelt. Der Auftraggeber zahlt G&G Sicherheitsagentur GmbH das Dienstleistungsentgelt für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Spezifizierung im Leistungsverzeichnis. Für personelle Dienstleistungen an gesetzlichen Feiertagen wird für jede geleistete Stunde zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz ein Feiertagszuschlag in der Höhe von 100% in Rechnung gestellt. 4.2Anpassungen des Dienstleistungsentgelts. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die Unabhängige Schiedskommission beim BMDW oder durch eine an deren Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird, zumindest aber um jenen Prozentsatz, welcher der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne im Bewachungsgewerbe entspricht. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Entgelt zusätzlich zur oben angeführten Preisanpassung zur Abdeckung der Kostensteigerungen bei Objektbetreuung, SOC sowie eingesetzter Technik und Ausrüstung zum selben Zeitpunkt um weitere 0,6% Punkte zu erhöhen. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt während der Laufzeit dieser Vereinbarung anzupassen, und zwar mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber, falls die Kosten von G&G Sicherheitsagentur GmbH für die Erbringung der Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe steigen: (i) gestiegene Kosten in Verbindung mit Autos oder anderen bereitgestellten Geräten, (ii) Änderungen der Versicherungsprämien und/oder (iii) Änderungen der Gesetze oder Vorschriften, die für die Erbringung der Dienstleistung relevant sind. 4.3 Rundgangauswertungen. Vom Auftraggeber angeforderte Rundgangauswertungen im Revierdienst sind kostenpflichtig. 4.4Mehrwertsteuer und andere Steuern. Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne andere geltende Steuern oder Abgaben; diese sind zusätzlich zu den angegebenen Dienstleistungsentgelten zu zahlen. 5.ZAHLUNG 5.1Zahlung des Dienstleistungsentgelts. Der Auftraggeber erhält monatlich eine Rechnung. Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzüge an die auf der Rechnung angegebene Überweisungsadresse zu bezahlen. Das Versäumnis seitens des Auftraggebers, einen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen, wird als wesentliche Verletzung durch den Auftraggeber betrachtet. Verzugszinsen von 10% p.a. werden auf Beträge aufgeschlagen, die nicht sofort nach Rechnungslegung bezahlt werden. Der Auftraggeber muss G&G Sicherheitsagentur GmbH schriftlich über jedweden Einwand bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Rechnungsdatum benachrichtigen; andernfalls gelten sämtliche Streitigkeiten als erledigt. Für den Fall, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH Klage erheben oder Inkassodienste beauftragen muss, um Beträge einzufordern, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldet werden, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, die Anwaltsgebühren und anderen Klage- und Inkassokosten die G&G Sicherheitsagentur GmbH dadurch entstehen zu bezahlen. Ändert der Auftraggeber nach der Rechnungslegung die Rechnungsadresse bzw. den Rechnungsempfänger, wird bei jeder Änderung eine Verwaltungsgebühr von EUR 50,00 in Rechnung gestellt. 5.2Aussetzung. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann G&G Sicherheitsagentur GmbH die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen aussetzen, und zwar nach einer mindestens zehn (10) Tage zuvor erfolgten schriftlichen Mitteilung. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber von keinerlei Verpflichtungen, die er gemäß dieser Vereinbarung hat. 5.3Sofortige Barzahlung. Im Falle einer Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsproblemen seitens des Auftraggebers kann G&G Sicherheitsagentur GmbH die weitere Durchführung der Dienstleistungen an die Bedingung knüpfen, dass für die bereits erbrachten Dienstleistungen (unabhängig davon, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden oder nicht) und/oder für die noch zu erbringenden Dienstleistungen eine sofortige Barzahlung zu erfolgen hat. 6.BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG 6.1Haftung für Verluste. Die Haftung von G&G Sicherheitsagentur GmbH für Verluste des Auftraggebers sowie jede andere Haftung im Rahmen dieser Vereinbarung sind gemäß diesem Artikel 6 beschränkt. Der Auftraggeber stimmt zu, dass das Dienstleistungsentgelt die Bewertung der Risiken und Gefahrpotenziale auf Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Informationen widerspiegelt und dass die Vereinbarung und der Arbeitsumfang an die Bedingung geknüpft sind, dass die Haftung von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung so beschränkt ist, wie hierin festgelegt. G&G Sicherheitsagentur GmbH haftet für Personen- und Sachschäden, welche während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung vom Personal (Erfüllungsgehilfen) der G&G Sicherheitsagentur GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt bzw. durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen verursacht werden. 6.2Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden. G&G Sicherheitsagentur GmbH haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn G&G Sicherheitsagentur GmbH über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde. 6.3Haftungshöchstgrenze Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung darf die Verpflichtung seitens G&G Sicherheitsagentur GmbH zur Entschädigung des Auftraggebers im Rahmen dieser Vereinbarung unter keinen Umständen eine Gesamtsumme des gesamten Dienstleistungsentgelts, das vom Auftraggeber im Laufe eines Jahres gezahlt wurde, maximal jedoch einem Betrag in Höhe von EUR 1.000.000 überschreiten. Abweichend davon gilt für Revierstreifendienstleistungen eine Haftungshöchstgrenze von EUR 100.000. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich auf den gesamten Sachschaden und alle Personenschäden des konkreten, einzelnen Schadensfalles. Die Haftung der G&G Sicherheitsagentur GmbH ist jedenfalls mit einer 2-fachen Maximierung dieser Summe für alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung der G&G Sicherheitsagentur GmbH beschränkt sich bei Sachschäden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. 6.4Benachrichtigungsfristen für Forderungen Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Sachschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von G&G Sicherheitsagentur GmbH zu vertreten sind, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche G&G Sicherheitsagentur GmbH unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von fünf (5) Werktagen (wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden) nach Eintritt des Schadensfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadensfalls), schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei (3) Monaten nach Eintritt des Schadensfalls (Möglichkeit der Kenntnis des Schadensfalls) gerichtlich geltend zu machen. 7.ANSPRÜCHE DRITTER 7.1Schad- und Klagloshaltung. Der Auftraggeber hat G&G Sicherheitsagentur GmbH von und gegen sämtliche Verluste schad- und klaglos zu halten, die G&G Sicherheitsagentur GmbH möglicherweise infolge von oder in Verbindung mit der Durchführung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen, oder aufgrund derer Ansprüche gegen G&G Sicherheitsagentur GmbH durch Dritte erhoben werden, es sei denn diese Verluste ergeben sich aus einer grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung seitens G&G Sicherheitsagentur GmbH, seiner MitarbeiterInnen, seiner Vertreter oder seiner Subunternehmer. 8.VERSICHERUNG 8.1Versicherung. G&G Sicherheitsagentur GmbH hält während der gesamten Dauer dieser Vereinbarung eine Versicherung in Bezug auf die Haftung aufrecht, die G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung akzeptiert, und zwar in der Höhe und zu den Bedingungen, die G&G Sicherheitsagentur GmbH in seinem eigenen alleinigen Ermessen beschließt. Die von G&G Sicherheitsagentur GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt keine Verluste ab, die sich aus den Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers ergeben. Auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers liefert G&G Sicherheitsagentur GmbH dem Auftraggeber ein Versicherungszertifikat, das die oben angegebene Deckung belegt. Deckungssummen. G&G Sicherheitsagentur GmbH unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Höchstdeckungssummen € 1.000.000,00bei Personen- und Sachschäden € 50.000,00bei Abhandenkommen bewachter Sachen € 50.000,00bei Vermögensschäden € 50.000,00bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel/GHS € 50.000,00bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzgesetzes Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken. 9KÜNDIGUNG 9.1Vorzeitige Kündigungsgründe. Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten mittels eingeschriebenen Briefs an die jeweils andere Partei kündigen. Als wichtiger Grund zählt insbesondere die Verletzung einer der vertraglichen Hauptleistungspflichten, ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex oder die Geheimhaltungsvereinbarung, „Wichtige Gründe“ für G&G Sicherheitsagentur GmbH umfassen ohne Einschränkung: (i) sämtliche wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Verletzungen durch den Auftraggeber in Bezug auf seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung, (ii) die Kündigung oder eine wesentliche Abänderung einer Versicherungsdeckung von G&G Sicherheitsagentur GmbH, die für die Vereinbarung relevant ist, (iii) eine Abänderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Verpflichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Verpflichtungen führt, (iv) bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens o.ä. von oder gegen das Unternehmen gestellt wurde, oder (v) jedwede Handlung, Unterlassung oder jedwedes Verhalten des Auftraggebers, das nach angemessener Meinung von G&G Sicherheitsagentur GmbH das Geschäft oder die Reputation von G&G Sicherheitsagentur GmbH in Misskredit bringt oder bringen könnte. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bezahlung aller Dienstleistungen, die bis zum Beendigungsdatum in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erbracht werden. Falls die Beendigung dieser Vereinbarung auf eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH sämtliche durch diese Verletzung entstehenden Kosten zu erstatten. 9.2Entbindung von der Leistungserbringung. Nach Beendigung dieser Vereinbarung ist G&G Sicherheitsagentur GmbH von allen weiteren Leistungserbringungen im Rahmen dieser Vereinbarung entbunden und darf den Standort (die Standorte) betreten und sämtliche Geräte, Materialien, Software und/oder Dokumente (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das Abrufen und/oder Zerstören von elektronischen Dokumenten und Daten), die G&G Sicherheitsagentur GmbH gehören, wieder abholen. 9.3 Wird der Dienstleistungsvertrag vor dem regulären Vertragsende - gleich aus welchem Grund - beendet, so ist der Auftraggeber aufgrund der getätigten Investitionen nach schriftlicher Aufforderung von G&G Sicherheitsagentur GmbH verpflichtet, dieser die für die Dienstleistungen nach diesem Dienstleistungsvertrag installierten technischen Sicherungseinrichtungen abzulösen. Die Ablösesumme berechnet sich aus der linearen Abschreibung der von G&G Sicherheitsagentur GmbH getätigten Investitionssumme in Bezug auf die reguläre Vertragslaufzeit. Im Falle einer Ablösung handelt es sich um gebrauchte und teilweise abgenutzte technische Sicherungsmittel. G&G Sicherheitsagentur GmbH übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Mangelfreiheit oder Funktionstüchtigkeit dieser Sicherungsmittel. Das Eigentum an diesen geht erst mit vollständiger Zahlung der Ablösungssumme auf den Auftraggeber über. 10BEFREIUNGSGRÜNDE 10.1Höhere Gewalt (Force Majeure). Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen oder Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Subunternehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurden. 10.2Benachrichtigung. Diejenige Partei, die eine Befreiung gemäß Artikel 10.1 beanspruchen möchte, hat die jeweils andere Partei unverzüglich über das Ereignis und über den Wegfall des betreffenden Umstands zu unterrichten. 10.3Befreiung des Auftraggebers. Sofern Befreiungsgründe den Auftraggeber daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen, hat der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH die für die Sicherung und den Schutz des Standorts (der Standorte) entstandenen Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber hat G&G Sicherheitsagentur GmbH darüber hinaus die Kosten in Verbindung mit Personal, Subunternehmer und Geräten zu erstatten, die – mit Zustimmung des Auftraggebers – für eine Wiederaufnahme der Dienstleistungen bereitgehalten werden. 10.4Beendigung in Verbindung mit Befreiung. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Vereinbarung hat jede Partei das Recht, diese Vereinbarung und die Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei zu beenden, wenn sich die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen aus einem der in Artikel 10.1 dargelegten Befreiungsgründe um mehr als dreißig (30) Tage verzögert. 11.VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ 11.1Vertrauliche Informationen. Die Parteien haben sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offenbart werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenbarung ist zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der offenbarenden Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass alle von G&G Sicherheitsagentur GmbH verwendeten Unterlagen und Formulare stets als vertrauliche Informationen zu betrachten sind und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden. Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die: (i) ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden; (ii) sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der jeweils anderen Partei befanden; (iii) von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat; (iv) ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Informationen ohne die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei bereitzustellen; (v) nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei offenbart werden; oder die (vi) infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde offenbart werden. 11.2Datenschutz. Die Parteien erkennen an, dass der Zugang zu und die Verbreitung von persönlichen Informationen der jeweils anderen Partei oder ihrer MitarbeiterInnen, Vertreter oder verbundenen Parteien unter Umständen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungen im Einklang mit dieser Vereinbarung notwendig sein können. Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, sämtliche persönlichen Informationen, die sie während der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten, mit Sorgfalt und in Übereinstimmung mit allen geltenden Regeln und Vorschriften zu behandeln und diese Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Auftrags / Vertrages von G&G Sicherheitsagentur GmbH automationsgestützt gespeichert, verarbeitet und im notwendigen Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung der Exekutive, etc.) weitergegeben werden. G&G Sicherheitsagentur GmbH verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine MitarbeiterInnen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes. 12.ABWERBEVERBOT 12.1Abwerbeverbot. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er – falls er während der Dauer dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach ihrer Beendigung direkt oder indirekt eine Person einstellt, die bei G&G Sicherheitsagentur GmbH angestellt ist oder war und die dafür eingesetzt wird oder wurde, Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen – G&G Sicherheitsagentur GmbH eine Summe in der Höhe des 10-fachen des zuletzt bezahlten monatlichen Dienstleistungsentgelts für jede dieser vom Auftraggeber angestellten Personen bezahlt, und zwar in Anerkennung der Kosten, die G&G Sicherheitsagentur GmbH für die Einstellung und Ausbildung dieses MitarbeiterInnen entstanden sind. Die Parteien erkennen an, dass es sich hierbei um eine rechtmäßige Vorausschätzung der Kosten für den Verlust von G&G Sicherheitsagentur GmbH und nicht um eine Strafe handelt. 13.KONSUMENTENSCHUTZ 13.1Für Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutz. 14.SONSTIGES 14.1Unabhängigkeit. G&G Sicherheitsagentur GmbH ist ein unabhängiger Auftragnehmer. Durch keine Bestimmung in dieser Vereinbarung wird eine Partnerschaft oder eine Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen. 14.2Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nicht durchsetzbar sein, ist sie dahingehend abzuändern, dass sie in dem nach geltendem Recht gestatteten maximalen Umfang durchsetzbar ist und sämtliche anderen Bedingungen behalten ihre volle Gültigkeit. Falls die nicht durchsetzbare Bestimmung nicht derart abgeändert werden kann, wird sie aus dieser Vereinbarung ausgeschlossen, während alle anderen Bedingungen dieser Vereinbarung ihre volle Gültigkeit behalten. 14.3Rangfolge. Sollten sich verschiedene Teile dieser Vereinbarung widersprechen, so gilt für die Dokumente, die zu dieser Vereinbarung gehören, folgende Rangordnung: (i) das Angebot / der Vertrag; (ii) diese Geschäftsbedingungen; (iii) die Besondere Dienstanweisung; (iv) das Leistungsverzeichnis und (v) alle anderen dieser Vereinbarung beigefügten Dokumente. 14.4Benachrichtigungen. Sämtliche Benachrichtigungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung zugestellt werden, bedürfen der Schriftform und sind per Kurier, Fax, Mail oder Einschreiben zu versenden; sie sind entweder an die im Angebot / Vertrag angegebene Adresse der jeweils anderen Partei zu adressieren oder gegebenenfalls an eine andere Adresse, welche die jeweils andere Partei schriftlich angegeben hat. Jede auf diese Weise versandte Benachrichtigung gilt als folgendermaßen erhalten: (i) bei persönlicher Zustellung zum Zeitpunkt der Zustellung, (ii) bei Versand mit kommerziellem Kurier zum Zeitpunkt der Zustellung, (iii) bei Versand per Einschreiben drei (3) Geschäftstage nach Absendung und (iv) bei Versand per Fax zum Zeitpunkt des Empfangs. 14.5Abtretung. Keine der Parteien hat das Recht, diese Vereinbarung, ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abzutreten; diese Zustimmung darf allerdings nicht unangemessen verwehrt werden. G&G Sicherheitsagentur GmbH darf diese Vereinbarung jedoch jederzeit an seine verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Rechtsnachfolger abtreten. 14.6Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen sowie die gesamte vorherige Korrespondenz (ob mündlich oder schriftlich) zwischen G&G Sicherheitsagentur GmbH und dem Auftraggeber. Sämtliche Zusicherungen, Versprechen oder Vereinbarungen, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten sind, sind nicht durchsetzbar. 14.7Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder eines Teils davon sind nur dann für eine Partei verbindlich, wenn sie schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter dieser Partei gebilligt wurden. G&G Sicherheitsagentur GmbH behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig abzuändern und wird den Kunden über solche Änderungen vierzehn (14) Tage vor deren Inkrafttreten unter Beschließung der neuen Geschäftsbedingungen ausdrücklich informieren. 14.8Fortbestand. Diese Vereinbarung endet mit Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen. Artikel, die ihrem Wortlaut nach auch nach der Beendigung wirksam sind, bestehen danach weiterhin zwischen den Parteien gemäß den Bedingungen des betreffenden Artikels. 14.9Eigentumsvorbehalt. Von G&G Sicherheitsagentur GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern, zu belasten oder zu belehnen. Die von G&G Sicherheitsagentur GmbH zu installierenden technischen Anlagen stehen und verbleiben auch nach Einbau im Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH und werden für die Dauer dieser Vereinbarung zur Ausführung der vereinbarten Leistung von G&G Sicherheitsagentur GmbH ausschließlich für den Auftraggeber eingesetzt. Die technische Anlagendokumentation ist und verbleibt ebenfalls Eigentum von G&G Sicherheitsagentur GmbH . 14.10Allgemeine Dienstausführung. Die Leistungen werden, soweit diese außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der G&G Sicherheitsagentur GmbH erbracht werden und soweit es sich nicht um Technikleistungen handelt, durch uniformiertes, mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattetes, Sicherheitspersonal durchgeführt. Im Revierdienst werden die mit dem Auftraggeber vereinbarten Kontrollen, soweit keine gegenteilige Vereinbarung besteht, in unregelmäßigen Zeitabständen bei jedem Rundgang vorgenommen. Bei unvorhersehbaren Hindernissen (Verkehrslage, Witterungseinflüsse u.ä.) kann von einzelnen Rundgängen und den damit verbundenen Kontrollen Abstand genommen werden, ohne dass der Auftraggeber hieraus eine Entgeltminderung geltend machen könnte. 15.INSTALLATIONSBEZOGENE PFLICHTEN 15.1Der Umfang der vorzunehmenden technischen Installationen wird jeweils zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Zeichnungen oder Skizzen dienen hierbei zur besseren Anschaulichkeit der eingesetzten Technik. Es werden hierbei keine definierten Wirkungsbereiche bzw. keine definierte Wirkungsweise der eingesetzten Technik dargestellt. 15.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Installation der vorbezeichneten technischen Anlagen bautechnischen Voraussetzungen gemäß den Anforderungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH zu schaffen. 15.3 Ebenso werden im Rahmen der Installationsarbeiten festgestellte notwendige bauliche Zusatzleistungen vom Auftraggeber nach Mitteilung kurzfristig ausgeführt. Eventuelle mit den bauseitigen Veränderungen verbundene öffentlich-rechtliche Genehmigungen wird der Auftraggeber seinerseits einholen. G&G Sicherheitsagentur GmbH wird den Auftraggeber dabei unterstützen und diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. 15.4 Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Schnittstellen zu seinen bereits bestehenden Systemen, zur Verfügung zu stellen. Soweit die von den Vertragspartnern verwendeten Systeme nicht kompatibel sind, wird der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH die für die notwendige Anpassung der Systeme entstehenden Mehrkosten erstatten. 15.5 Aufgrund von bautechnischen Arbeiten dem Auftraggeber entstehende oder sonstige aus dessen Sphäre stammende zeitliche Verzögerungen sind diesem zuzurechnen und schließen Ansprüche gegen G&G Sicherheitsagentur GmbH aus. 15.6 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass G&G Sicherheitsagentur GmbH oder von dieser eingesetzte Dritte jederzeit die Möglichkeit hat/haben das Objekt zur Durchführung erforderlicher Arbeiten zu betreten. 15.7 Der Auftraggeber wird auch nach Installation der Anlagen durch geeignete Maßnahmen (wie z.B. Zurückschneiden von Astwerk, Reinigung der Zufahrtsbereiche, ausreichende Objektbeleuchtung usw.) sicherstellen, dass durch objektspezifische Einflüsse die Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen von G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen und erkennt an, dass aufgrund von Witterungsverhältnissen eine Videoüberwachung beeinträchtigt sein kann. 15.8 Mit der Installation der Anlagen verbundene Wanddurchbrüche/Bohrlöcher u.a. sind, soweit zumutbar und/oder mit geringem Kostenaufwand verbunden, von G&G Sicherheitsagentur GmbH nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen bzw. zu schließen. Im Rahmen der Installation oder des Rückbaues entstehende optische Abweichungen (z.B. ausgeblichene Farbe oder Tapete) sind G&G Sicherheitsagentur GmbH nicht zuzurechnen. 15.9 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass die von G&G Sicherheitsagentur GmbH installierten technischen Komponenten stets ausreichend mit Strom versorgt werden und soweit erforderlich, die für die auszuführenden Leistungen notwendigen Telekommunikations- und sonstigen Anschlüsse, G&G Sicherheitsagentur GmbH zur Verfügung gestellt werden. Die mit der Versorgung der technischen Installationen verbundenen Betriebskosten trägt der Auftraggeber unmittelbar. 15.10 Die von G&G Sicherheitsagentur GmbH installierten Produkte sind entsprechend den einschlägigen Ö DIN EN Normen gegen Überspannungen durch einen Feinschutz gesichert und geprüft. Die Norm setzt voraus, dass auch bauseits ein entsprechender Überspannungsschutz (Grobschutz, Erdungs- und Potentialausgleichsmaßnahmen) vorhanden ist; die bauseitigen Voraussetzungen liegen im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass fehlender oder unvollständiger Überspannungsschutz ein erhöhtes Ausfallrisiko beim Auftreten von Überspannung bedeutet, für das G&G Sicherheitsagentur GmbH keine Verantwortung und Haftung übernehmen kann. 15.11 Die Installation der technischen Anlagen wird G&G Sicherheitsagentur GmbH auf Basis der allgemein anerkannten Richtlinien der Technik ausführen. Die für die technische Ausführung zugrunde gelegten allgemeinen Ausführungs- und Installationsbedingungen sind den Parteien bekannt. 16.INBETRIEBNAHME - ABNAHME 16.1 G&G Sicherheitsagentur GmbH sorgt bei Inbetriebnahme der sicherheitstechnischen Komponenten für die volle Funktionsfähigkeit der Installationen. Vor Inbetriebnahme der sicherheitstechnischen Komponenten überzeugt sich der Auftraggeber von der einwandfreien Funktion der technischen Dienstleistung durch eine Abnahme. Die Funktion wird auf einer Abnahmebescheinigung protokolliert, die vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist. 16.2 Der Abnahme der Leistung steht es gleich, wenn der Auftraggeber nach Abschluss der technischen Arbeiten nicht innerhalb von 8 Tagen die Mangelhaftigkeit rügt. 17.WARTUNG UND INSTANDHALTUNG 17.1 G&G Sicherheitsagentur GmbH verpflichtet sich, die von ihr installierten, für die Dienstleistung erforderlichen technischen Anlagen während der Vertragslaufzeit instand zu halten. Die Instandhaltung beinhaltet die technische Überprüfung der Anlage verbunden mit einem gegebenenfalls erforderlichen Austausch von als verschlissen festgestellten Anlagenkomponenten sowie defekten technischen Bauteilen. Die jährliche Wartung beinhaltet sämtliche mit der Überprüfung der Anlage verbundene Aufwendungen. Zusätzliche vom Auftraggeber gewünschte Wartungs- oder Servicearbeiten wird G&G Sicherheitsagentur GmbH unter Übermittlung eines schriftlichen Angebots auf Kosten des Auftraggebers ausführen. 17.2 Sollte bei Wartungs- bzw. Servicearbeiten sowie im laufenden Betrieb ein Mangel oder Defekt an den technischen Einrichtungen von G&G Sicherheitsagentur GmbH festgestellt werden, so räumt der Auftraggeber G&G Sicherheitsagentur GmbH eine angemessene Reaktionszeit zur Behebung des festgestellten Mangels oder Defektes ein. Bis zur Behebung ist G&G Sicherheitsagentur GmbH zu zumutbaren Ersatzmaßnahmen berechtigt. Die in diesem Rahmen möglichen, für G&G Sicherheitsagentur GmbH wirtschaftlich angemessenen Ersatzmaßnahmen können dabei unvollständigerer (Provisorium) und anderer Art als die ursprünglich vertraglich vereinbarten Sicherungsmaßnahmen und auch zeitlich begrenzt sein. Das gleiche gilt bei der Durchführung der vertraglich abgestimmten Wartungs- und Servicearbeiten. 17.3 G&G Sicherheitsagentur GmbH wird neben den gemäß den technischen Beschreibungen durchzuführenden Wartungsintervallen, während der Laufzeit dieser Vereinbarung stets dann Instandsetzungsarbeiten ausführen, wenn dies aufgrund von festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Anlage geboten ist. 18.GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND. 18.1 Gerichtsstand ist das für 5230 Mattighofen sachlich zuständige Gericht, soweit es sich um kein Verbrauchergeschäft handelt. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht) sind in jedem Fall ausgeschlossen.